Max Schwerdtfeger

Kartell Compliance


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nicht aber die Anmeldung selbst.

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      Im Hauptprüfverfahren muss das Bundeskartellamt innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Anmeldung durch Verfügung über den Zusammenschluss entscheiden (§ 40 Abs. 2 GWB). Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen dem Bundeskartellamt erstmals in einer Zusage Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen unterbreitet (§ 40 Abs. 2 GWB). Haben die beteiligten Unternehmen ein Auskunftsverlangen nach § 59 GWB nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet, wird die Frist solange gehemmt, bis die Auskunft auf erneute Anforderung vollständig erteilt worden ist. Die Frist kann zudem in bestimmten Fällen verlängert werden, insbesondere wenn die anmeldenden Unternehmen dem zugestimmt haben, was häufig in schwierigen Fällen erforderlich ist. Liegen die materiellen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB vor, d.h. ist eine erhebliche Wettbewerbsbehinderung zu befürchten, muss das Bundeskartellamt den Zusammenschluss untersagen. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung bei der die Behörde kein Ermessen hat.

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      Eine Freigabe im Hauptprüfverfahren kann entweder durch förmliche Verfügung erfolgen oder infolge der sog. Freigabefiktion, wenn das Bundeskartellamt den Beteiligten innerhalb der Vier-Monatsfrist keine Entscheidung zugestellt hat (§ 40 Abs. 2 S. 1 GWB). Alle Entscheidungen im Hauptprüfverfahren sind zu begründen und werden im Volltext (ohne Geschäftsgeheimnisse) auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht. Haben die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss nach der Freigabe vollzogen, so müssen sie dies dem Bundeskartellamt unverzüglich anzeigen (§ 39 Abs. 6 GWB).

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      Auf Antrag kann das Bundeskartellamt dritte Unternehmen, deren Interessen durch den Zusammenschluss erheblich berührt werden, also insbesondere Wettbewerber, Abnehmer oder Lieferanten, zum Verfahren beiladen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB). Beigeladene haben als Verfahrensbeteiligte ein Recht auf Akteneinsicht, können zum Verfahren Stellung nehmen und müssen vor Erlass einer Entscheidung gehört werden.

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      Nach § 42 Abs. 1 GWB kann der Bundesminister für Wirtschaft und Energie einen vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss aus gesamtwirtschaftlichen Gründen auf Antrag der beteiligten Unternehmen erlauben. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss innerhalb eines Monats ab Zustellung der Untersagungsverfügung bzw. nach Rechtskraft einer ablehnenden Beschwerdeentscheidung gestellt werden. Die Prüfung des Antrages soll dann innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein (§ 42 Abs. 4 GWB). Entscheidet der Minister nicht innerhalb des Soll-Zeitraumes von vier Monaten nach Antragstellung, hat er dies gegenüber dem Bundestag zu begründen. Ist nach sechs Monaten keine Entscheidung getroffen, gilt dies als Ablehnung. Die Frist kann auf Antrag um bis zu zwei Monate verlängert werden

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