Markus Brinkmann

Tax Compliance


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Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats, – die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat auf unbestimmte Zeit und – das greifbare Vorhandensein der beherrschten ausländischen Gesellschaft (Geschäftsräume, Personal, Ausrüstungsgegenstände).[52]

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      Im Einzelnen werden folgende Anforderungen an eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit gestellt.

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      Fraglich ist, wie die Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft zu beurteilen ist, die nicht auf die Nutzung besonders günstiger steuerlicher Regelungen im Aufnahmemitgliedstaat, sondern in der Minderung der Besteuerung in einem dritten Staat gerichtet ist.

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      Wendet sich die ausländische Gesellschaft an den

Absatzmarkt im Aufnahmemitgliedstaat (z.B. durch aktives Management eines Beteiligungsportfolios, das auch Gesellschaften im Aufnahmemitgliedstaat umfasst, (konzerninterne) Finanzierungstätigkeiten, Erbringung von Beratungsleistungen, Erbringung von Vermietungsleistungen, Personalgestellung) und/oder an den

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      Die stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben des Aufnahmemitgliedstaates kann ferner anhand der Entwicklung der betreffenden Gesellschaft im Zeitablauf ersichtlich werden. Reagiert die ausländische Gesellschaft seit ihrer Gründung auf sich verändernde Unternehmens- und Marktsituationen, etwa durch eine Ausweitung ihrer Tätigkeiten, zeigen sich hierin der „lebende Organismus“ und die kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben des Aufnahmemitgliedstaats. Neben den tatsächlichen Geschehensabläufen kann die im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung festgelegte Gründung der Gesellschaft auf unbestimmte Zeit ein wichtiges Indiz dafür sein, dass die Gründung der Gesellschaft auf eine nachhaltige Integration im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet ist.

      aa) Keine reine Vermögensverwaltung, konzerninterne Leistungen

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      bb) Outsourcing

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