Markus Brinkmann

Tax Compliance


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Beispiel

      Sachverhalt

      200

      G ist Vorstandsvorsitzende eines deutschen mittelständischen Spezialanlagenbauunternehmens „A“, das als AG firmiert. Die Tantieme der G basiert im Wesentlichen auf dem zu versteuernden Gewinn der A AG und ist nach „oben“ auf 200 000 EUR begrenzt. Das Geschäftsjahr 2016 war eines der erfolgreichsten der letzten Jahre. Allerdings lassen die Auftragseingänge vermuten, dass das Geschäftsjahr 2017 stark rückläufig sein wird. Zudem ist in 2017 eine große Datenmigration von dem Altsystem auf eine bereits neu entwickelte IT-Landschaft geplant, die mit erheblichen Kosten verbunden sein wird. Um ihre Ansprüche auf eine Tantieme für das Geschäftsjahr 2017 zu sichern, beschließt G, im Vorfeld der Jahresabschlusserstellung, ein wenig des Gewinns aus 2016 ins neue Jahre mit „hinüber“ zu nehmen. Aus diesem Grund bittet sie den Dienstleister, der für die IT-Umstellung in 2017 beauftragt wurde, Rechnungen für Dezember 2016 zu stellen, die dann bei Projektbeginn im Februar 2017 verrechnet werden sollen. Daraufhin stellt der IT-Dienstleiter für Dezember 2016 eine Rechnung in Höhe von 100 000 EUR zuzüglich 19 % USt für „Allgemeine Beratung“ aus. Da Aufwendungen für Datenmigrationen nicht aktivierungsfähig sind, wurden die Rechnungen als IT-Instandhaltungsaufwendungen gebucht und die Vorsteuer gezogen. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt in 2017.

      201

      Da diese Maßnahme noch nicht ausreicht, um sich die Tantieme für das folgende Geschäftsjahr zu sichern, entschließt sich G zu einer Verlagerung von Umsatzerlösen. Hierzu werden drei Spezialmaschinen mit einem Umsatzvolumen von insgesamt rd. 1 000 000 EUR, einem Rohertrag I (Umsatz ./. aktivierte Herstellungskosten) von 500 000 EUR als erfolgversprechende Objekte identifiziert. Die Verträge mit den Kunden sind so ausgestaltet, dass der Gefahrenübergang erst nach der Installation, Durchführung eines erfolgreichen Probelaufes und Abnahme der Maschinen erfolgt (Werkvertrag). Die Installation und der erfolgreiche Probelauf lagen bereits Ende September 2016 vor. Eine formelle Abnahme durch den Kunden ist jedoch noch nicht erfolgt, da der Kunde in 2016 keine zusätzlichen Abschreibungen „gebrauchen“ kann und sich daher weigerte die Abnahmeprotokolle zu unterschreiben, obwohl er nach § 640 BGB und den vereinbarten AGB hierzu verpflichtet gewesen wäre. G einigt sich mit dem Kunden darauf, als Ergebnis des Probelaufes eine fingierte „Mängelliste“ zu erstellen, die erst in 2017 „beseitigt“ wird, so dass auch erst in 2017 die Erfassung der Umsatzerlöse erfolgen kann. Dem stimmt der Kunde in einer vertraulichen Absprache per E-Mail zu. G belässt daher die Maschinen weiterhin im Vorratsvermögen, bucht keine Forderung bzw. keine Umsatzerlöse in 2016 ein und führt auch keine Umsatzsteuer für die bereits getätigte Lieferung ab.

      202

      Da auch diese Maßnahme nach sorgfältiger Überprüfung nicht ausreichen wird, um die Tantieme für 2017 auszuschöpfen, entschließt sich G, in Höhe des voraussichtlich nicht realisierbaren Betrages der Tantieme von 100 000 EUR ihren Ehegatten zu „unterstützen“, der als selbstständiger Unternehmensberater tätig ist und in 2016 einige unerfreuliche und leider sehr verlustträchtige Aufträge zu verkraften hatte. Sein Verlust für 2016 vor Unterstützung durch seine Gattin beträgt rd. 120 000 EUR Aus diesem Grund soll der Ehemann der G der A AG Leistungen für das Geschäftsjahr 2016 in Rechnung stellen. Dieser erstellt auf dieser Basis Rechnungen für „Allgemeine Beratung“ in Höhe von 100 000 EUR zzgl. 19 % USt für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2016. Diese Beratungsleistungen wurden in 2016 nicht erbracht und sollen auch zu keinem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Die Rechnungen werden bei der A AG in 2016 als Beratungsaufwand gebucht und die Vorsteuer „gezogen“. Das Nettohonorar von 100 000 EUR wird von G noch in 2016 auf das Firmenkonto des Ehemanns überwiesen. Dank des bei dem Ehemann bisher in 2016 aufgelaufenen Verlustes von 120 000 EUR ist diese Finanzspritze in 2016 nicht zu versteuern.

      Darstellungen der Auswirkungen auf den Jahresabschluss des Spezialanlagenbauers A

      203

      Zunächst werden die Auswirkungen auf den Jahrabschluss des Spezialanlagenbauers A dargestellt. Hierzu werden zunächst die getätigten Buchungen mit ihren Ergebnisauswirkungen dargestellt.

      Abb. 9: „Buchungssätze mit Ergebnisauswirkung“

Buchungen 2016
a) IT-Projekt Soll Haben
sonstige betriebliche Aufwendungen (IT-Instandhaltung) 100.000 €
Vorsteuer 19.000 €
an Verbindlichkeiten LuL 119.000 €
Ergebniswirkung: Minderung um 100.000 €
b) Veräußerung Maschinen
keine Buchung
Ergebniswirkung: faktisch Ergebnisminderung, da keine Buchung des Umsatzes und keine Umsatzrealisation
c) Beratungsaufwand Soll Haben
sonstige betriebliche Aufwendungen (Beratungsleistungen) 100.000 €
Vorsteuer 19.000 €
an Bank 119.000 €
Ergebniswirkung: Ergebnisminderung 100.000 €
Buchungen 2017
a) IT-Projekt Soll