Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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4; Assmann/Schneider WpHG § 28 Rn. 79; Burgard BB 1995, 2069, 2070; a.A. Schäfer/Hamann/Opitz KMG § 21 WpHG Rn. 72; Kuthe/Rückert/Sickinger/Sudmeyer Kap. 8 Rn. 110; Schwark/Zimmer § 21 WpHG Rn. 21;a.A. Fuchs/Zimmermann WpHG vor §§ 21–30 Rn. 20.

       [439]

      Fleischer AG 2008, 873, 881 f.; Schwark/Zimmer § 27a WpHG Rn. 15; a.A. Assmann/Schneider WpHG § 28 Rn. 79.

       [440]

      Schwark/Zimmer § 21 WpHG Rn. 21.

       [441]

      Vgl. hierzu Fuchs/Waßmer WpHG § 40 Rn. 19.

       [442]

      Assmann/Schneider WpHG § 22 Rn. 194; vgl. zu § 30 WpÜG OLG Frankfurt NZG 2004, 865.

       [443]

      Schockenhoff/Schumann ZGR 2005, 568, 597; Assmann/Schneider WpHG § 22 Rn. 194.

       [444]

      LG Köln AG 2008, 336, 338.

       [445]

      Spindler WM 2007, 2357, 2362; Assmann/Schneider WpHG § 22 Rn. 195.

      2. Teil Emittenten-Compliance › 6. Kapitel Der Deutsche Corporate Governance Kodex und dessen Bedeutung für die Kapitalmarkt Compliance

      Inhaltsverzeichnis

       A. Allgemeines

       B. Organisatorische Compliance-Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex

       C. Persönliche Verhaltenspflichten von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern

       D. Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Kodex

      2. Teil Emittenten-Compliance6. Kapitel Der Deutsche Corporate Governance Kodex und dessen Bedeutung für die Kapitalmarkt Compliance › A. Allgemeines

A. Allgemeines

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      Parallel zu der zunehmenden Relevanz des Themas Compliance hat in den letzten beiden Jahrzehnten das Thema der verantwortungsvollen Unternehmensführung stetig an Bedeutung gewonnen. Besonders betroffen hiervon waren kapitalmarktorientierte Unternehmen. Nicht zuletzt aufgrund von medienwirksamen Skandalen bei einigen börsennotierten Gesellschaften wuchs das Bedürfnis nach einem stärker regulierten Kapitalmarkt. Im Zuge dieser Entwicklungen wurde auch der Begriff „Corporate Governance“ geprägt. Der Begriff wurde – ähnlich wie der Begriff „Compliance“ – aus der angelsächsischen Rechtsterminologie in die deutsche Sprache übernommen. Der Begriff „Corporate Governance“ lässt sich dabei nicht wörtlich in die deutsche Sprache übersetzen. Inhaltlich lässt er sich am ehesten mit dem Begriff „Unternehmensverfassung“ beschreiben. Corporate Governance bezeichnet folglich den allgemeinen und rechtlichen Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens.

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      Bis in das 21. Jahrhundert hinein beschränkte sich der von börsennotierten Gesellschaften in Deutschland zu beachtende Ordnungsrahmen jedoch auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Hinsichtlich der eigentlichen Unternehmensverfassung einer börsennotierten Gesellschaft waren dies im Wesentlichen die entsprechenden Regelungen des Aktiengesetzes. Da das Aktiengesetz damals wie heute nur ganz vereinzelt zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Gesellschaften unterscheidet, galten für börsennotierte Gesellschaften hinsichtlich der Corporate Governance grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für nicht börsennotierte Gesellschaften. Demgegenüber gab es in einigen anderen Ländern schon seit langem besondere Regelungen für die Corporate Governance von börsennotierten Unternehmen; eine Vorreiterrolle kam insbesondere dem englischen „Combined Code“ (heute: UK Corporate Governance Code) zu.

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