Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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zu betreiben. Weiterhin ist es Vorstandsmitgliedern untersagt, Geschäfte für eigene Rechnung zu tätigen, die in den Tätigkeitsbereich der Aktiengesellschaft fallen. Außerdem dürfen Vorstandsmitglieder auch nicht die Funktion des Vorstands oder Geschäftsführers oder des persönlich haftenden Gesellschafters bei einer anderen Handelsgesellschaft übernehmen. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Einwilligung des Aufsichtsrats. Die Einwilligung muss entsprechend der Definition in § 183 BGB vorher erteilt werden. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Bei einer andauernden Wettbewerbstätigkeit i.S.v. § 88 AktG kann daher eine nach Beginn der Wettbewerbstätigkeit erteilte Zustimmung des Aufsichtsrates nur die zukünftige Tätigkeit privilegieren. Eine Heilung für die Vergangenheit ist nicht möglich.[45] In § 88 Abs. 1 S. 3 AktG wird zudem klargestellt, dass die Einwilligung des Aufsichtsrates nicht pauschalisiert werden darf. Sie muss sich stets auf ein bestimmtes Handelsgewerbe oder eine bestimmte Handelsgesellschaft beziehen oder darf nur für bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden. Eine Blankoeinwilligung ist unzulässig und daher wirkungslos.[46] In der Praxis treten insbesondere im Zusammenhang mit sogenannten „Doppelmandaten“ Probleme auf. Doppelmandate innerhalb eines Konzerns können dabei unternehmenspolitisch durchaus sinnvoll sein und werfen primär gesellschaftsrechtliche Fragen auf.[47] Vorstands-Doppelmandate bei unabhängigen Unternehmen führen demgegenüber erfahrungsgemäß häufig zu Interessenkonflikten und sollten aus Compliance-Gesichtspunkten vermieden werden.

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      Praxishinweis:

      Jedes Vorstandsmitglied unterliegt während seiner Amtszugehörigkeit einem sehr weitreichenden Wettbewerbsverbot. Andere unternehmerische Tätigkeiten müssen im Voraus vom Aufsichtsrat genehmigt werden. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht demgegenüber nur, wenn es vereinbart wurde.

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      Praxishinweis:

      In der Praxis empfiehlt es sich, firmenspezifische Regelungen mit klaren Wertgrenzen aufzustellen, die für alle Mitarbeiter und auch Führungskräfte verbindlich sind. Ein weiterer wichtiger Baustein zur Korruptionsprävention ist die Erhöhung der Transparenz im Unternehmen. Dies kann beispielsweise durch die Einführung des Vier-Augen-Prinzips erreicht werden. Eine besondere Sorgfalt sollte dabei in den Bereichen der Auftragsannahme und Auftragsvergabe gelten. Die Prozesse der Auftragsannahme, der Auftragserfüllung und der Auftragsüberprüfung sollten gerade voneinander getrennt werden, gerade auch in personeller Hinsicht (Prinzip der Funktionstrennung).

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      Grund für die allgemeine Verpflichtung zur Einhaltung der Treuepflicht sind die sehr weitreichenden Befugnisse der Vorstandsmitglieder. Gleichzeitig ist der Vorstand gerade bei börsennotierten Gesellschaften primär Wahrer fremder Vermögensinteressen, da er üblicherweise nur in geringfügigem Umfang an der Gesellschaft beteiligt ist. Da dem Vorstand die umfassende und vor allem weisungsfreie Geschäftsführungskompetenz zusteht, wird von seinen Mitgliedern erwartet, stets im Interesse der Gesellschaft und nicht im Eigeninteresse zu handeln. Tätigt der Vorstand mit der Gesellschaft ein Privatgeschäft (z.B. Kauf oder Verkauf eines Grundstücks), wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten (§ 112 AktG); dies stellt die Regelung in Ziff. 4.3.3 S. 3 des DGCK klar.

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