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      Aufgrund der umfangreichen Pflichten und der teils erheblichen Sanktionen gem. Art. 30 ff. MAR hat die Schulung der Vorstandsmitglieder umso größere Bedeutung gewonnen.

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      Auch die Mitglieder des Aufsichtsrats treffen persönliche Verhaltenspflichten zur Vermeidung von Interessenkonflikten bzw. den sich aus solchen Interessenkonflikten ergebenden Risiken. Diese Verhaltenspflichten sind in Ziff. 5.5 DCGK näher geregelt und sind zum Teil vergleichbar mit den Pflichten der Vorstandsmitglieder, wobei aufgrund der verschiedenen Funktionen der beiden Organe gleichwohl Unterschiede bestehen.

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      Das Verbot der aktiven und passiven Bestechung ist zwar nicht ausdrücklich normiert, kann jedoch in die allgemeine Vorschrift von Ziff. 5.5.1 DCGK hineingelesen werden und gilt auch für Aufsichtsratsmitglieder.

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      Ausdrücklich geregelt ist in Ziff. 5.5.1 DCGK, dass jedes Aufsichtsratsmitglied dem Unternehmensinteresse verpflichtet ist. Wie unter Ziff. C. 1. c) bereits erläutert, trifft diese Pflicht auch die Vorstandsmitglieder. Aufgrund der unterschiedlichen Aufgabenbereiche von Vorstand und Aufsichtsrat weicht die Verpflichtung auf das Unternehmensinteresse beim Aufsichtsrat jedoch von der Treuepflicht der Vorstandsmitglieder ab.

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