Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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das Gericht das vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglied sogar dann bestellen, wenn sich eine etwaige Pflichtenkollision mit Hilfe einer Investorenvereinbarung beherrschen lässt.[101]

      2. Teil Emittenten-Compliance6. Kapitel Der Deutsche Corporate Governance Kodex und dessen Bedeutung für die Kapitalmarkt Compliance › D. Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Kodex

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      Eine Zuwiderhandlung gegen die Regelungen des DCGK kann zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Entscheidend ist, ob gegen Informationsvorschriften, Empfehlungen oder Anregungen verstoßen wurde.

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      Aus den drei Entscheidungen können im Ergebnis folgende allgemeingültige Rückschlüsse für den Verstoß gegen § 161 AktG gezogen werden:

      Ein Aufsichtsratsbeschluss über einen Vorschlag an die Hauptversammlung, der einer vom Aufsichtsrat anerkannten Empfehlung des Kodex widerspricht, ist nichtig, wenn der Aufsichtsrat nicht zeitgleich mit dem Beschluss auch die Abweichung von der bisher abgegebenen Entsprechenserklärung und deren Bekanntmachung beschlossen hat. Wird auf dieser Grundlage ein Hauptversammlungsbeschluss gefasst, so ist dieser gem. § 243 AktG anfechtbar. Dies gilt jedoch nur insoweit, wie die Organmitglieder die Unrichtigkeit des Beschlusses kannten oder hätten kennen müssen und die Abweichung von der Entsprechenserklärung keinen unwesentlichen Punkt betrifft.

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      Zuwiderhandlungen gegen Anregungen des Kodexes können nicht sanktioniert werden. Eine Abweichung ist ohne Offenlegung in der Entsprechenserklärung möglich.

      Anmerkungen

       [1]

      Heidel Teil 1 Rn. 4.

       [2]