Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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Auch ihnen obliegt damit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Da die Leitungsverantwortung des Unternehmens jedoch gem. § 76 Abs. 1 AktG bei dem Vorstand liegt, sind die oben geschilderten organisatorischen Pflichten auf den Aufsichtsrat nicht direkt übertragbar. Die Überwachung der Compliance obliegt primär dem Vorstand.

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      Dem DCGK lässt sich jedoch eine andere Empfehlung hinsichtlich der Organisation der Unternehmenscompliance für den Aufsichtsrat entnehmen, nämlich die Empfehlung einen Prüfungsausschuss einzurichten, der unter anderem auch das Thema Compliance behandeln soll.

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      Die Kodexänderung vom 7.2.2017 sieht vor, dass der Aufsichtsratsvorsitzende bereit sein soll „in angemessenem Rahmen“ mit Investoren Gespräche über aufsichtsratsspezifische Themen zu führen. Auch wenn die Formulierung recht „weich“ ist, wird sie in der juristischen Literatur kritisiert, da der Aufsichtsrat ein Innenorgan sei und es dem Emittenten überlassen bleiben solle, wie er mit Investoren kommuniziere.

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      Die Aufgabenbereiche des Prüfungsausschusses werden in Ziff. 5.3.2 DCGK summarisch aufgeführt. Primär soll der Prüfungsausschuss das Aufsichtsratsplenum im Rahmen der Abschlussprüfung entlasten sowie diverse Überwachungspflichten, wie z.B. die Überwachung des internen Kontrollsystems, der Revision und der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer übernehmen. Die Einleitung durch das Wort „insbesondere“ macht jedoch deutlich, dass die aufgeführten Themenbereiche keinesfalls abschließend sind.

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      2. Teil Emittenten-Compliance6. Kapitel Der Deutsche Corporate Governance Kodex und dessen Bedeutung für die Kapitalmarkt Compliance › C. Persönliche Verhaltenspflichten von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern

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      Neben den organisatorischen Pflichten des Vorstands und des Aufsichtsrates treffen die Organmitglieder auch persönliche Verhaltenspflichten. Hervorzuheben ist hier insbesondere die Pflicht zur Vermeidung von Interessenskonflikten bzw. zur Auflösung von Interessenskonflikten zum Wohle der Gesellschaft.

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      Die Pflicht zur Vermeidung von Interessenskonflikten trifft sowohl die Mitglieder des Vorstands, als auch die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie differenziert jedoch in ihrer Ausgestaltung und wird zudem aus unterschiedlichen Artikeln des DCGK hergeleitet.

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      Die Vorschriften betreffend den Umgang mit Interessenkonflikten für den Vorstand finden sich in Ziff. 4.3 DCGK, wo die wichtigsten Interessenkonflikte explizit angesprochen werden.

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