Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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die dem Vorstand privat angetragen wurden.[59]

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      Eines der Kernstücke der Vorschriften in Bezug auf Interessenkonflikte im DCGK ist die Pflicht der Vorstandsmitglieder zu deren Offenlegung gem. Ziff. 4.3.3 S. 1 DCGK. Die Offenlegung von Konflikten dient dabei gleich mehreren Zwecken.

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      Ergänzt wird die Regelung in Ziff. 4.3.3 S. 4 DCGK durch Ziff. 3.9 DCGK, wonach die Gewährung von Krediten an Vorstände oder deren Angehörige der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.

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      Praxishinweis:

      Das Erfordernis der Zustimmung des Aufsichtsrates zur Aufnahme von Nebentätigkeiten durch Vorstandsmitglieder sollte als Standard der guten Corporate Governance in jeder Aktiengesellschaft gelten, egal ob börsennotiert oder nicht. Eine entsprechende Vereinbarung sollte schon im Dienstvertrag der Vorstandsmitglieder enthalten sein.