href="#u71ab306c-6d99-4531-ad4e-8341c6bbba2e">Rn. 56 ff.
Groß § 21 Rn. 25 WpPG.
Vgl. dazu ausführlich Habersack/Mülbert/Schlitt/Schäfer/Ernst Handbuch der Kapitalmarktinformation, § 7 Rn. 31 ff.; Schanz Börseneinführung, § 10 Rn. 29 m.w.N. zu der Frage, ob nicht gerade gegenüber diesen institutionellen Investoren dann eine Vertrauenshaftung entsteht.
Vgl. hierzu ausführlich 19. Kap. Rn. 71 ff., 103, 263 ff.
BGBl I S. 1693.
Abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.160.01.0015.01.DEU.
Vgl. hierzu Rn. 79 ff.
Vgl. Habersack/Mülbert/Schlitt/Singhof/Weber Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, § 4 Rn. 49.
Vgl. zu dieser Pflicht bereits Rn. 50 ff.
Vgl. hierzu Rn. 53.
Schanz Börseneinführung, § 10 V.1 Rn. 18.
Vgl. Habersack/Mülbert/Schlitt/Singhof/Weber Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, § 4 Rn. 49.
Gesetzliche Regelungen in Deutschland gibt es hierfür nicht, vielmehr ist dies dem Einfluss ausländischen Rechts geschuldet. Ob die Bemühungen auf diese Weise eine Haftungsreduzierung in Deutschland für den Research Bericht zu erreichen wirklich notwendig/zielführend sind (vgl. hierzu näher Schanz Börseneinführung, § 10 Rn. 32 insbesondere Fn. 63. m.w.N. und die Ausführungen bei Habersack/Mülbert/Schlitt/Göres Handbuch der Kapitalmarktinformation, § 32 Rn. 23 ff.) darf bezweifelt werden.
Vgl. zu diesem Maßstab für die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Insiderinformation 3. Kap. Rn. 44.
BGH 23.4.2013 – II ZB 7/09; vgl. dazu auch 3. Kap. Rn. 1 ff., 38 ff.
Man sollte sich allerdings davor hüten, dies pauschal anzunehmen. Häufig werden entsprechende Maßnahmen auch schon eingeleitet, obwohl noch nicht entschieden ist, ob, wann und wie es zu einer Kapitalerhöhung kommt, der Gedanke an eine solche Maßnahme aber gar nicht weitergedacht werden müsste, wenn nicht längere Vorbereitungen schon einmal eingeleitet werden. Es sind also jeweils die Umstände des Einzelfalls zu beachten.
So aber Habersack/Mülbert/Schlitt/Frowein Handbuch der Kapitalmarktinformation, § 10 Rn. 50.
Vgl. zu dieser Möglichkeit, die Ad-hoc-Publizität aufzuschieben und den Voraussetzungen im Detail 3. Kap. Rn. 58 ff.
Vgl. dazu die ESMA-Leitlinien, ESMA/2016/1478 DE Dezember 2016, Nr. 5.8.
Vgl. dazu 3. Kap. Rn. 65 ff., 74 ff.
Vgl. dazu die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission, Art. 4 Abs. 1.
Vgl. allgemein zu diesen Mitteilungspflichten 5. Kap. Rn. 96 ff., Rn. 16.
Vgl. Meyer Erleichterungen im Recht der Stimmrechtsmitteilungen bei Aktienemissionen, BB 2016, 771, 775.
Vgl. zu den Schwellenwerten 5. Kap. Rn. 13 ff.
Vgl. dazu Rn. 25 ff.
Vgl. dazu vorstehend Rn. 28 ff.
Hasler/Launer/Wilhelm/Kuthe/Zipperle 8.4.3.
VO (EG) Nr. 809/2004 vom 29.4.2004.
So etwa Schanz § 10 Rn. 46.