Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung jeweils nach IFRS. Im Rahmen der Rechnungslegung sind darüber hinaus gewisse Zusatzangaben aufzunehmen, z.B. zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge nach (§§ 285 S. 1 Nr. 9a, S. 5–8, 314 Abs. 1 Nr. 6a, S. 5–8 HGB). Im regulierten Markt börsennotierte Aktiengesellschaften werden immer – d.h. unabhängig vom Vorliegen der in § 267 HGB enthaltenen Größenmerkmale – als „große“ Kapitalgesellschaften qualifiziert (§ 267 Abs. 3 S. 2 HGB). Dies bedeutet, dass bei Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses keine Erleichterungen (wie z.B. längere Aufstellungsfristen, verkürztes Gliederungsschema, eingeschränkte Angabepflichten für den Anhang, etc.) in Anspruch genommen werden können. Ferner ist die börsennotierte Aktiengesellschaft in keinem Fall – d.h. unabhängig von den Größenkriterien – von der Aufstellung eines Konzernjahresabschlusses und dessen Offenlegung befreit (§ 293 Abs. 5 HGB). Schließlich ist das sogenannte Enforcement-Verfahren nach §§ 106 ff. WpHG (§§ 37n ff. WpHG a.F.), betreffend die Überprüfung von Abschlüssen durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungswesen (DPR) und die BaFin, anwendbar. Die Pflichten der Regelpublizität sind im Einzelnen im 7. Kap. dargestellt.

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      Die Transaktionsmeldepflicht nach § 15a WpHG ist mit Wirkung vom 2.7.2016 durch das 1. Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 30.6.2016 aufgehoben worden.

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      Vorstand und Aufsichtsrat sind verpflichtet, jährlich die sog. Entsprechungserklärung im Sinne des § 161 AktG abzugeben. Darin ist zu erklären, dass den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird, oder aber welche Empfehlungen nicht angewendet wurden und werden und warum nicht. Siehe dazu 6. Kap.

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      Gem. Art. 18 MAR ist der Emittent weiterhin verpflichtet, Insiderverzeichnisse zu führen. Es handelt sich dabei um Verzeichnisse über die Personen, die für den Emittenten oder für Personen die in seinem Auftrag oder auf seine Rechnung handeln tätig sind, und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben, vgl. dazu im Einzelnen 3. Kap. Rn. 14 ff.

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      Im Interesse eines fairen, geordneten und transparenten Verfahrens, hat der Emittent zudem die Regelungen des Übernahmerechts nach dem WpÜG zu beachten, vergleiche dazu 9. Kap.

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Groß § 2 Rn. 18 a WpPG; Henningsen BaFin Journal 09/12 S. 7; Hasler/Launer/Wilhelm/Kuthe/Zipperle 8.1.5.

       [2]

      VO (EU) 2017/1129; zur Harmonisierung des Wertpapierrechts wurde am 14.6.2017 eine europaweit einheitliche Prospektverordnung verabschiedet, die in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbare Anwendung findet. Die Verordnung gilt weitgehend ab dem 21.7.2019. Aufgrund der großen Relevanz der kommenden Änderungen wird aber bereits jetzt auf die künftig geltenden Regelungen verwiesen.

       [3]

      Vgl. Groß § 2 Rn. 17 WpPG.

       [4]

      Vgl. Groß § 2 Rn. 12 WpPG.

       [5]

      Vgl. Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze vom 10.7.2018 (BGBl I S. 1102).

       [6]

      Groß § 2 Rn. 17 WpPG.

       [7]

      Groß § 2 Rn. 17a WpPG mit zahlreichen Nachweisen; Schwark/Zimmer/Heidelbach § 2 Rn. 25 WpPG.

       [8]

      Groß § 2 Rn. 8a WpPG; Schwark/Zimmer/Heidelbach § 2 Rn. 25 WpPG; Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb/von Kopp-Colomb/Knobloch WpPG, 3. Aufl. 2017, § 2 Rn. 47 WpPG.

       [9]

      Groß § 2 Rn. 17 a.E. WpPG; Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb/von Kopp-Colomb/Knobloch WpPG, 3. Aufl. 2017, § 2 Rn. 47 WpPG m.w.N.