Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, wenn der neue Umstand oder die Unrichtigkeit vor Schluss des öffentlichen Angebots und vor der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist.

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      Der Emittent muss gewährleisten, dass die Nachtragspflichten eingehalten werden. Hierzu muss er sich intern so organisieren, dass potentiell nachtragspflichtige Informationen an die für die Prospektarbeit zuständigen Personen gelangen und diese gemeinsam mit den rechtlichen Beratern die Nachtragspflichtigkeit überprüfen. Insbesondere wenn Prospekte mit einer langen Angebotslaufzeit veröffentlicht werden ist dies zu berücksichtigen und gerät in der Praxis schon einmal in Vergessenheit.

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      Auch in der Emissionsphase gilt für Gesellschaften, deren Aktien im regulierten Markt oder einem qualifizierten Freiverkehrssegment mit entsprechender Regelung notieren die allgemeine Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen. Für Emittenten die an die Börse gehen gilt die Ad-hoc-Mitteilungspflicht ab Stellung des Zulassungsantrags an der Börse oder dessen öffentliche Ankündigung. Dieser Antrag wird auch deswegen eher spät gestellt und öffentlich angekündigt.

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      In der Literatur wird daher vorgeschlagen, der Emittent solle zur Vermeidung insiderrechtlicher Komplikationen den geplanten Aktienkauf im Voraus publizieren und alle kursrelevanten Informationen offenlegen.

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