Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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106 ff.) verbundene Hoffnung, dass den verwaltungsinternen Strafmaßtabellen ein Ende bereitet werde,[186] hat sich bislang nicht erfüllt. Auch die vom 1. Senat des BGH bei einer anderen Gelegenheit geäußerte Skepsis gegenüber einer „‚Mathematisierung‚ der Strafzumessung“ hat bislang noch keine Früchte im Steuerstrafrecht getragen.[187]

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      Zusätzliche Einziehungsmöglichkeiten bietet § 375 Abs. 2 S. 1: Nach Nr. 1 können Waren eingezogen werden, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuern bezieht, nach Nr. 2 zudem Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind (für Details s. § 375 Rn. 34 ff.).

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      Eine Abweichung von § 78c StGB stellt die Regelung der Unterbrechung der Verjährung gem. § 376 Abs. 2 dar, nach der die Verfolgungsverjährung auch dann unterbrochen wird, wenn dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird (Details s. § 376 Rn. 110 ff.).

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      Anmerkungen

       [1]

      Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 9; Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 369 Rn. 3; MK-StGB-Schmitz § 369 AO Rn. 5. – Zur Entstehungsgeschichte der Norm s. Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 1.

       [2]

      Zu den FinB gehören gem. § 386 Abs. 1 S. 2 vor allem das FA und das HZA, in bestimmten Fällen (§ 5 Abs. 5 FVG, FinVerwGesetz) auch das Bundeszentralamt für Steuern. Zur Ermittlungszuständigkeit beim Zusammentreffen von Steuerstraftat und Allgemeindelikt s. Sediqi wistra 2017, 259.

       [3]

      § 32 ZollVG ermöglicht die Nichtverfolgung von nicht-gewerblich begangenen Steuerstraftaten (und Steuerordnungswidrigkeiten)