Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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keinen Ausschluss der Strafbarkeit wegen einer Steuerstraftat, dürfte aber entsprechend den allg. Regeln zur nachträglichen Genehmigung im Vermögensstrafrecht auf Ebene der Strafzumessung Berücksichtigung finden.[133]

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      (cc) Geltendmachung von Ermäßigungsgründen: Auch das Bestehen von Ermäßigungsgründen gibt dem StPfl. nicht das Recht, eigenmächtig die Steuerschuld zu saldieren (etwa durch Verrechnung hinterzogener Umsatzsteuer mit Vorsteueransprüchen). Anders als etwa im Vermögensstrafrecht des StGB werden steuermindernde und steuererhöhende Gründe nicht saldiert (sog. Kompensationsverbot, vgl. § 370 Abs. 4 S. 3 sowie Rn. 62 f.).

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       (b) Schuldausschluss

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      Konnte der Täter den Irrtum ausnahmsweise nicht vermeiden, so handelte er ohne Schuld (§ 17 S. 1 StGB); anderenfalls kann die Strafe lediglich nach § 49 Abs. 1 fakultativ gemildert werden (§ 17 S. 2 StGB).

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      Es gelten die allg. Regeln (am Bsp. von § 370 s. § 370 Rn. 432 ff.); insb. zur Wahlfeststellung s. § 370 Rn. 447.

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