Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht


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href="#ulink_b60de652-f69e-53b0-9c80-e0f443c2c486">Nr. 3 durch Unterlassen begangen werden.

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      Die Tathandlung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 liegt darin, dass der Täter gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht.

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