Dennis Bock

Internal Investigations


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aa)Anforderungen an wirksame Einwilligungen

       (1)Freiwilligkeit der Einwilligung

       (2)Informierte Einwilligung

       bb)Möglichkeit zum Widerruf

       b)§ 32 Abs. 1 S. 1 BDSG als Erlaubnis für einzelne Ermittlungshandlungen

       aa)Abgrenzung von anderen Erlaubnistatbeständen

       bb)Anwendung von § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG

       (1)Geeignet zur Sachverhaltsaufklärung

       (2)Mildestes Mittel zur Sachverhaltsaufklärung

       (3)Angemessen zur Verwirklichung des Zwecks der Untersuchung

       c)§ 32 Abs. 1 S. 2 BDSG als Erlaubnis für einzelne Ermittlungshandlungen

       aa)Pflicht zum Dokumentieren von Verdachtsmomenten

       bb)Zur Aufklärung der konkret vermuteten Straftat geeignet

       cc)Zur Aufklärung der konkret vermuteten Straftat erforderlich

       dd)Zur Aufklärung der konkret vermuteten Straftat angemessen

       d)§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG als Erlaubnis für einzelne Ermittlungshandlungen

       e)Betriebsvereinbarungen als Erlaubnis für einzelne Ermittlungshandlungen

       5.Internationale Datenübermittlung bei internen Ermittlungen

       6.Fazit und Handlungsempfehlungen zur Durchführung interner Ermittlungen

       a)Strenge Anforderungen des BDSG

       b)Folgen von Fehlern beim Datenschutz bei internen Untersuchungen

       c)Beweisverwertungsverbote vermeiden

       d)Weitere Handlungsempfehlungen

       aa)Enge Abstimmung zwischen Ermittlern und Datenschützern

       bb)Risikobasierte Analyse einzelner Ermittlungsmaßnahmen

       cc)Dokumentieren von Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes

       dd)Auswertung der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und von Verlautbarungen der Aufsichtsbehörden

       7.Neuerungen durch die DS-GVO

       a)Was ändert die DS-GVO?

       b)Grundsätze der DS-GVO

       aa)Rechtmäßigkeit (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO

       bb)Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO

       cc)Transparenz nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO

       c)Betriebliche Datenschutzbeauftragte

       d)Handlungsempfehlungen

       II.Strafrechtliche Grenzen der Ermittlungen