Dennis Bock

Internal Investigations


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Auseinandersetzungen nicht explizit entschieden wurde, muss davon ausgegangen werden, dass diese als Rechtfertigungsgrundlage in den überwiegenden Fällen nicht ausreichen werden.

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      Für die tägliche Ermittlungspraxis wird der Einsatz von GPS-Modulen die absolute Ausnahme sein. Denkbar sind lediglich wenige Einzelfälle herausragender Wirtschaftskriminalität oder gravierender Vermögensdelikte zu deren Ermittlung keine anderen Mittel zur Verfügung stehen und zu der neben der Qualität des zu erforschenden Delikts, ein hoch kriminelles und konspiratives Vorgehen des Täters tritt. Es empfiehlt sich, die hohen Anforderungen an die Verdachtsgrundlage valide zu erfassen und zu dokumentieren. Hiermit einher sollte eine intensive Befassung der ermittlungsleitenden Stelle mit dem Rechtfertigungsvorsatz, als subjektivem Rechtfertigungselement, gehen.

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      Grundlage für die Recherchen personenbezogener Daten sind die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Einschlägig ist § 32 BDSG; für den Fall der Recherche durch einen Dritten ggf. § 29 BDSG.

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      Unstreitig sind anlassunabhängige Recherchen durch den Arbeitgeber in sozialen Netzwerken und auch in öffentlichen Datenbank als rechtswidrig anzusehen, da das BDSG in jedem Fall eine Zweckbindung (aus Vertragsverhältnis, zur Erfüllung des Geschäftszwecks, im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis) der Datenerhebung fordert, die in der geschilderten Fallkonstellation nicht gegeben ist.

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      Auch wenn von der ganz grundsätzlichen Zulässigkeit – erneut in diesem Fall gemessen am Ermächtigungsrahmen des § 32 BDSG – ausgegangen werden kann, gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Rn. 63) einen ausgewogenen Umgang mit dieser Möglichkeit. Auch hier scheidet ein Recherchieren „ins Blaue hinein“ aus. Der Leiter einer Untersuchung muss sich zu Beginn der Recherche ein Bild darüber machen, welche Informationen er konkret für die Observation benötigt. So kann eine gezielte Recherche im Profil eines sozialen Netzwerkes dazu dienen, eine Observation weniger eingriffsintensiv – da fokussierter – durchzuführen, da die ZP z.B. seine Anwesenheit bei einer Sportveranstaltung während der Krankschreibung vorzeitig postet und in Aussicht stellt.

      Anmerkungen

       [1]

      Stober/Olschok/Peilert F I, Rn. 7.

       [2]

      Thüsing § 3, Rn. 48 mit Verweis auf Däubler u.a.

       [3]

      So auch Thüsing a.a.O.

       [4]

      BAG 19.2.2015 – 8 AZR 1007/13, Rn. 14.

       [5]

      Heesen et al. § 28, Rn. 24.

       [6]

      MDM-Software: Mobile Device Management Software gestattet in größeren Unternehmen das zentrale Management der unternehmenseigenen Endgeräte. Die Programme unterstützen recht regelmäßig auch die Standortbestimmung des jeweiligen Devices.

       [7]

      LG Mannheim BeckRS 2013, 12634.

       [8]

      Im konkreten Fall § 100h StPO.

       [9]

      Der BGH hat in seinem Urteil vom 4.6.2013 – 1 StR 32/13 in gleicher Sache darauf hingewiesen, dass der Maßstab der Zulässigkeit strafprozessualer Maßnahmen nicht alleinige Grundlage sein darf.

       [10]

      Vgl. § 163f StPO; Gefahrenabwehrrecht des Bundes und der Länder (exempl. § 16a PolG NRW und § 28 BPOLG).

       [11]

      Heesen et al. § 21 Rn. 20.

       [12]

      Heesen et al. § 21 Rn. 20.

       [13]