1913.
Von Hehn/Hartung DB 2006, 1909, 1913.
Schürrle/Olbers CCZ 2010, 102, 105.
Studie „CMS Compliance Barometer 2015“, S. 11.
Kustor S. 35.
Reichert/Ott ZIP 2009, 2173, 2174 (allgemein zur Einrichtung von Compliance-Organisationen).
Moosmayer/Hartwig/Bührer S. 102.
Böttger/Minoggio 15. Kap. Rn. 26.
LG Hamburg NJW 2011, 942 – HSH Nordbank = ZIP 2011, 1025.
LG Hamburg NJW 2011, 942 ff.
LG Hamburg NJW 2011, 942 ff.
Anmerkungen von Galen NJW 2011, 945; Anmerkungen Fritz CCZ 2011, 156 ff.; Momsen/Grützner DB 2011 1792, 1796 f.
LG Braunschweig BB 2015, 2771.
LG Braunschweig BB 2015, 2771.
Böttger/Minoggio 15. Kap. Rn. 42.
Inderst/Bannenberg/Poppe/Weiss 6. Kap. Rn. 30 ff.
Reichert/Ott ZIP 2009, 2173, 2176; MK-GmbHG/Fleischer § 43 Rn. 149.
BGHZ 135, 244 – ARAG/Garmenbeck.
Wagner CCZ 2009, 8, 16; Reichert/Ott ZIP 2009, 2173, 2176.
Wagner CCZ 2009, 2, 16.
Von Hehn/Hartung DB 2006, 1909, 1913.
Wagner CCZ 2009, 8, 17.
Wagner CCZ 2009, 8, 17.
Wagner CCZ 2009, 8, 17.
MK-GmbHG/Fleischer § 43 Rn. 150.
Wagner CCZ 2009, 8, 17.
Moosmayer/Hartwig/Gropp-Stadler/Wolfgramm S. 34.
Vgl. Müller/Rödder/Göckeler § 26 Rn. 230.
Vgl. Ausführungen des Emittentenleitfaden der BaFin IV.2.2.4.
1. Teil Ermittlungen im Unternehmen › 2. Kapitel Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen und Beratung der Unternehmensführung › IV. Amnestieprogramme und unternehmensinterne Untersuchungen
IV. Amnestieprogramme und unternehmensinterne Untersuchungen
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Unternehmen setzen im Rahmen von unternehmensinternen Untersuchungen verstärkt auf sog. Amnestieprogramme. Bei Amnestieprogrammen werden den Mitarbeitern eines Unternehmens im Gegenzug für ihre Mithilfe bei der Aufklärung von internen Sachverhalten Zusagen gemacht.[1] Inhalt und Adressatenkreis einer Amnestieregelung können jeweils individuell festgelegt werden, wobei der Schwerpunkt einer unternehmensinternen Amnestiereglung meist auf den zivilrechtlichen Folgen liegt.
1. Grund für die Einführung von Amnestieprogrammen
176
Da die meisten Rechtsverstöße nicht schriftlich in Akten vermerkt werden, ist das Unternehmen zur Sachverhaltsaufklärung auf die Aussagen seiner Mitarbeiter angewiesen. Für die Mitarbeiter besteht zwar die arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Aussage, allerdings können die Mitarbeiter sich durch selbstbelastende Aussagen in die Gefahr von arbeitsrechtlichen, zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen bringen. Daher wird ihre Motivation zur Aussage häufig nicht besonders hoch sein. Bemerkt die Unternehmensleitung ein solches Verhalten bei ihren Arbeitnehmern, bietet sich häufig die Einführung eines Amnestieprogrammes an, um die Mitarbeiter zur aktiven Teilnahme an der Sachverhaltsaufklärung zu motivieren. Amnestieregelungen haben sich hierbei als ein adäquates Mittel bewiesen, um die „Mauer des Schweigens“[2] zu durchbrechen. Von den Mitarbeitern wird dann im Gegenzug erwartet, dass sie freiwillig und ungefragt alle relevanten Kenntnisse preisgeben und aktiv an der Aufklärung mitwirken.[3]
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Insbesondere in Kartellverfahren kann die frühe Kenntnis von Rechtsverstößen innerhalb des eigenen Unternehmens von immenser Bedeutung zu sein, um in den Genuss von Kronzeugen- oder Bonusregelungen zu kommen und eventuell sogar als Unternehmen insgesamt