Markus Stefka

Praxismarketing für Gesundheitsberufe


Скачать книгу

Behandlung, welche den Klienten im Mittelpunkt hat.

      6. Rechtliche Aspekte des Praxismarketings

      Was haben die Quantenphysik und rechtliche Bestimmungen zum Anbieten von Gesundheitsdienstleistungen gemeinsam? Von beidem hat man vermutlich schon öfter gehört, was genau das jetzt aber für einen bedeutet, ist meist nicht ganz klar.

      Tatsache ist, dass die meisten Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen wohl kein Doppelstudium in Kombination mit Jura absolviert haben und es daher oft einige Unklarheiten in Bezug auf die rechtliche Situation bezüglich der Vermarktung der eigenen Leistungen gibt.

      Ich versuche nun etwas Licht in diese Sache zu bringen.

      Bitte beachten Sie hierbei aber: Ich bin kein Anwalt und kann und darf daher keine Rechtsberatung anbieten. Die hier angegebenen Aussagen wurden in Gesetzestexten recherchiert, geordnet und stellen meine eigene Auffassung dar und wurden so auch in meiner Masterarbeit beschrieben (für Österreich – für Deutschland habe ich danach entsprechende Texte betrachtet). Wie ich zu diesen komme, versuche ich so gründlich wie möglich zu belegen.

      Sollte es aber bei Ihnen zu einem konkreten rechtlichen Problemfall kommen, sollten Sie stets einen Anwalt aufsuchen.

      Wie bereits erwähnt, sind die Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen in Deutschland und Österreich von Einschränkungen im Marketing betroffen. Besonders der Promotions-Aspekt (siehe die 7Ps) scheint hier im Zentrum dieser Einschränkungen zu stehen. Ich beginne mit der Darstellung der Situation in Österreich und gehe dann näher auf die Situation in Deutschland ein.

      Situation in Österreich

      Konkrete Einschränkungen in Gesetzestexten

      Einschränkungen finden sich in den Gesetzestexten vieler Gesundheitsdienstleister. Diese sind z.B:

      1. Im Ärztegesetz finden wir in §53 Abs. 1 den Abschnitt „Werbebeschränkung und Provisionsverbot“. Dieser besagt: „Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.“

      2. In Bezug auf das Marketing für Psychologen liefert das Psychologengesetz 2013 in §38 im Abs. 1 Auskunft: „Berufsangehörige haben sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu enthalten.“

      3. Für die Psychotherapeuten dürfte der §16 des Psychotherapiegesetzes der relevanteste sein. Hier steht wieder in Abs. 1: „Der Psychotherapeut hat sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.„

      4. Und für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist der wichtige Part wohl §7b. Hier steht in Abs. 1: „Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.“

      Fällt Ihnen da etwas auf? Wir sind zwar heute hier nicht zusammengekommen um Redundanzen im österreichischen Rechtswesen zu besprechen, aber es würde sich ein wenig aufdrängen. Im Grunde stehen nämlich in allen Paragraphen ähnliche Informationen. Am besten lassen sich diese meiner Meinung nach mit dem Punkt IV „Psychotherapeutische Leistungen in der Öffentlichkeit“ des „Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ des Bundesministeriums für Gesundheit zusammenfassen. Hier finden wir den Grundsatz, dass unter die Verpflichtung zur sachlichen und wahren Information über Berufsstand, Qualifikation, Art und Umfang der Leistung, insbesondere auch die Verpflichtung fällt, bei Werbung und Ankündigungen in der Öffentlichkeit fachlichen Punkten stets der Vorrang vor kommerziellen Interessen zu geben ist.

      So wie ich das hier getan habe, sollten auch Sie sich diesen Satz fett unterstreichen. Für mich stellt dieser nämlich den zentralen Punkt der Werberichtlinien dar. Das Wichtigste ist ihre gesamte Kommunikation auf sachliche und auf Fakten-basierende Informationen zu beschränken. Äquivalente zu archetypischen Slogans wie „Der Beste Ergotherapeut im Waldviertel“ oder „Nur hier verschwindet Ihr Schmerz“ würde ich persönlich daher tunlichst unterlassen. Informationen wie „Ich biete Biofeedback-Therapie an. Biofeedback ist....“ oder „Schmerzen können viele Ursachen haben. Häufig....“ sollten unproblematisch sein. Wichtig wäre meiner Meinung nach auch immer ein Hinweis, dass keine Information auf der Seite die persönliche Beratung, Diagnostik und Behandlung ersetzen kann.

      Präzisierungen der Ärztekammer

      Um nochmal klar zu präzisieren wie diese Richtlinien zu verstehen sind, empfiehlt sich ein Blick in Absatz 4 des angesprochenen Paragraphen des Ärztegesetzes. In diesem steht „Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs. 1 genannten Informationen erlassen.“

      Also spulen wir vor zur Ärztekammer und betrachten die ÖÄK-Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“, welche uns nähere Informationen bietet. Meiner Ansicht nach ist es nicht weit hergeholt diese Punkte (auch wenn es im entsprechenden Tätigkeitsgebiet keine Richtlinie einer Kammer gibt) auf die anderen Gesundheitsberufe zu übertragen, sodass diese eine gute Übersicht und Begriffsdefinition darstellen.

      „Unsachliche Informationen“

      Nach §2 dieser Richtlinie ist eine Information unsachlich wenn Sie:

      1. den wissenschaftlichen Erkenntnissen oder

      2. medizinischen Erfahrungen widerspricht.

      „Das Ansehen herabsetzend“

      Eine Information, welche das Ansehen der Ärzteschaft herabsetzt sind:

      1. Herabsetzende Äußerungen über Ärzte, deren Tätigkeit und medizinischen Informationen

      2. Das Darstellen einer nicht wahrheitsgemäßen Exklusivität oder

      3. eine Selbstanpreisung der eigenen Person oder der Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung

      enthalten.

      „Unwahr“

      Eine unwahre Information ist (wenig überraschend) eine, welche nicht den Tatsachen entspricht.

      Was darf ich?

      In der ÖÄK-Richtlinie finden wir unter §4 freundlicherweise auch Methoden auf, welche insbesondere gestattet sind (natürlich soweit sie dem Inhalt der Verordnung entsprechen).

      Diese sind:

      · Die Information über eigene Tätigkeitsgebiete

      · Die Einladung zu Vorsorge-Kontrolluntersuchungen oder Impfungen (sogenannte Recall-Systeme)

      · Informationen über die Ordinationsnachfolge

      · Die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen

      · Die Information über gewerbliche Leistungen oder Gewerbebetriebe, wenn diese im Zusammenhang mit der eigenen Leistung stehen

      · Das Erstellen einer eigenen Homepage oder die Beteiligung an einer fremden

      · Sowie die Information mittels gedruckter oder elektronischer Medien im Bereich des Wartezimmers oder der Ordination

      Fazit

      Zu Beginn meiner Masterarbeit, respektive zu Beginn der Recherchen dazu war eines der Themen, welches mir wichtig war, zu erfassen ob die rechtlichen Einschränkungen vielleicht zu eng gefasst sind, ob diese den Absatz von Gesundheit (eventuell auch zum Schaden der Klienten) behindern.

      Im Großen und Ganzen bin ich nach Durchsicht einiger (vieler) Gesetzestexte zu dem Fazit gekommen, dass dem nicht so ist. Die Einschränkungen beziehen sich primär darauf, die Kommunikation im Gesundheitsbereich sachlich und professionell zu halten. Wir alle lachen über verschiedenste Werbung im Radio oder TV, aber würden wir genau dieselbe Art Werbung im Gesundheitsbereich wollen? Ein Lied darüber, wie Ergotherapie in der Rehabilitation helfen kann? Ich denke, dass auch mit den Mitteln, die uns bleiben eine sinnvolle Vermittlung des Nutzens der eigenen Leistungen möglich ist und zwar eben eine, welche die Seriosität der Branche unangetastet lässt.

      Übrigens