Markus Stefka

Praxismarketing für Gesundheitsberufe


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dreht sich hier anscheinend alles um das Geben und Nehmen von Geschenken und Zuwendungen. Dies ist eben nur in den genannten Bereichen erlaubt.

      Entfernt spannend ist vielleicht auch noch §9. Nach diesem ist eine Werbung unzulässig, wenn diese für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).

      §11 schließt einige Werbeformen aus. Laut diesem darf außerhalb von Fachkreisen nicht für Verfahren oder Behandlungen geworben werden,

      · mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen,

      · mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann,

      · mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet,

      · durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,

      · mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,

      · mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen,

      · mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,

      · mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten,

      · durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine dafür,

      · durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.

      Diese Verbote werden meiner Meinung am besten einzeln interpretiert – auf mich wirkt das wie eine Art Sammellager für verschiedenste „übrige“ Verbote, an die man sich schlicht halten muss.

      Auch §12 bezieht sich auf Werbung außerhalb der Fachkreise. Absatz 2 besagt hier, dass die Werbung für Verfahren und Behandlungen sich hier nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung einer Liste von gewissen Krankheiten beziehen darf. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.

      Diese Liste beinhaltet folgende Leiden:

      A. Krankheiten und Leiden beim Menschen

      1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,

      2. bösartige Neubildungen,

      3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,

      4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.

      B. Krankheiten und Leiden beim Tier

      1. Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,

      2. bösartige Neubildungen,

      3. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen,

      4. Kolik bei Pferden und Rindern.

      Auch hier bietet sich wieder nicht viel Interpretationsspielraum.

      Fazit

      Natürlich könnten Sie jetzt sagen „Herr Stefka, sehr viel haben Sie jetzt aber nicht gesagt“ und Sie hätten damit gar nicht so unrecht. Das liegt aber eher daran, dass das Gesetz meiner Meinung nach sehr viele Einzelfälle sehr klar benennt und deshalb ein direktes Zitat oft der beste Weg der Darstellung war.

      Ich versuche trotzdem ein allgemeines Fazit über das Thema zu legen. Ein Dokument welches mir dabei sehr behilflich ist, ist das Merkblatt „Aufnahme und die Ausübung ärztlicher Tätigkeit

      in der Praxis“ der Landesärztekammer Baden-Württemberg. An dieser Stelle ist wohl ein Zitat aus diesem Merkblatt angebracht:

      „Kernregelung der beruflichen Kommunikation ist nicht mehr das Werbeverbot, sondern die Erlaubnis zur sachlichen Information. Der erlaubten sachgerechten Information durch den Arzt steht das ausdrückliche Verbot der berufswidrigen Werbung gegenüber. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung (§ 27 Abs. 2 S. 3 BO). Hierdurch soll der Gebrauch kommerzieller Werbemethoden verhindert und das Publikum geschützt werden sowie das Vertrauen des Klienten darauf erhalten bleiben, dass der Arzt gewisse diagnostische und therapeutische Maßnahmen nicht nur aus Gewinnstreben durchführt.“

      In diesem Dokument, welches Sie auf den Seiten der Ärztekammer Baden-Württemberg finden, sind neben diesem beeindruckend gut zusammenfassenden Zitat auch weitere Informationen über zulässige und unzulässige Werbung zu finden. Da dies hier wirklich ein fast direktes Zitieren wäre, sei an dieser Stelle aus Platzgründen auf eben dieses Dokument verwiesen.

      Punkt IX „Berufswidrige Werbung“ fasst zusammen, welche Form von Werbung Ärzten verboten ist und findet hier die wichtigen Schlüsselaspekte, welche meiner Meinung nach das HWG sehr gut zusammenfassen und zwar eben auch für andere Gesundheitsberufe. Die wichtigsten Punkte sind recht ähnlich wie in Österreich. Das Wichtigste scheint zu sein, dass Ihre Werbung nicht:

      · irreführend

      · anpreisend oder

      · vergleichen ist

      Hinzufügen würde ich noch den Punkt unsachlich, der nur einmal kurz erwähnt wird.

      Einer sinnvollen „Werbung“, auch im Sinne einer Öffentlichkeitsarbeit, scheint also nichts im Wege zu stehen, nur Marktschreiertum sollte unter allen Umständen vermieden werden. Das Ziel aller Ihrer Maßnahmen sollte das sachliche Informieren Ihrer Klienten sein, um diesen eine Entscheidungshilfe zu bieten und diesen bei der Bewertung der verschiedenen Optionen zu unterstützen. Auch hier würde ich auf Ihren Informationsmaterialien wie z.B. Ihrer Webseite stets einen Hinweis anbringen, dass keine Information auf der Seite die persönliche Beratung, Diagnostik und Behandlung ersetzen kann.

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