Entscheidend ist aber für die Allgemeinheit, wann sie ihr - der Allgemeinheit -ausgeliefert werden. Das geschieht, sofern ich mich zur Patentierung entschließe, im Prinzip mit der Anmeldung beim Patentamt am Anmeldetag.
(68) Durch die Einreichung der Anmeldung wird offiziell dokumentiert, dass der Anmelder über die mitgeteilten Kenntnisse zu diesem Zeitpunkt verfügte (ob er oder ein anderer zur Anmeldung berechtigt war, darüber kann anderweitig gestritten und entschieden werden; das Patenterteilungsverfahren soll durch einen solchen Streit nicht aufgehalten werden).
RU Art. 1381 (1) ZivG
DE §§ 35 (1); 7 PatG
(69) Daneben gibt es noch die Priorität, also einen Zeit-Vor-Rang: dieser Vorrang wird durch eine vorausgegangene Anmeldung (Voranmeldung)
desselben technischen/rechtlichen Inhalts und desselben Anmelders (oder seines Rechtsvorgängers) bei demselben Patentamt (oder bei einem anderen nationalen oder regionalen Patentamt) begründet. Der Anmeldetag der vorausgegangenen (prioritätsbegründenden) Anmeldung darf nur nicht mehr als zwölf Monate (Prioritätsiahr) zurückliegen.
RU Art. 1381 (3) 1382 ZivG
DE §§ 40; 41 PatG
(70) Priorität in diesem Sinne (Zeitvorrang) bedeutet, dass der Anmelder der späteren Anmeldung (Nachanmeldung B) für sie den Altersrang der prioritätsbegründenden Anmeldung (Voranmeldung A) nutzen kann wie folgt.
eine Anmeldung desselben technischen Gegenstandes durch einen anderen Anmelder nach dem Prioritätstag(Anmeldetag der Voranmeldung) wäre nicht mehr neu
Stand der Technik, der zwar vor dem Anmeldetag der Nachanmeldung, aber erst nach dem Prioritätstag entstanden ist, schadet der Nachanmeldung nicht.
Wie lange gilt, wann endet das Patent/der Rechtsschutz?
(71) Das Patent ist kein „ewiges“ Recht (anders als die Marken/Warenzeichen, die weitergelten, solange die Verlängerungsgebühr gezahlt und sie nicht wegen besonderer Gründe gelöscht werden).
RU Art. 1512 ff ZivG
DE §§ 52 ff MarkenG
(72) Das Patent kennt vielmehr zweierlei zeitliche Grenzen: Erstens: Erlöschen.
Es hat eine Laufzeit, die maximal 20 Jahre beträgt.
RU Art. 1363 (1) ZivGDE § 16 PatG
In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, den Schutz bis zu 5 Jahre zu verlängern.
RU Art. 1363 (2) ZivG
DE § 16 a PatG
(73) Vorher erlischt es dann, wenn die Aufrechterhaltungs-/Jahresgebühren nicht gezahlt werden oder eine Verzichtserklärung abgegeben wird.
RU Art. 1399 ZivG
DE § 20 PatG
(74) Außerdem verliert es seine Wirkung, wenn es widerrufen (Einspruchsverfahren, siehe Nr. 228) oder für nichtig erklärt wird (Nichtigkeitsverfahren, siehe Nr. 247), dies mit rückwirkendem Ergebnis.
RU Art. 1398; 1252 (1) Nr.l ZivG
DE §§ 20, 21, 22 PatG
Zweitens: Erschöpfung.
(75) Das Patent verliert seine Wirkung am jeweiligen patentierten Produkt/Verfahren, sobald das Produkt/Verfahren in den Verkehr gebracht (z.B. verkauft) wird. Das Patent ist dann für dieses konkrete Produkt/Verfahren erschöpft. Erschöpfung bedeutet mit anderen Worten, der Patentinhaber kann nicht mehr seine Hand auf dieses individuelle Produkt/Verfahren legen. Das Patent besteht in Bezug auf die übrigen noch nicht in Verkehr gebrachten (z.B. noch nicht verkauften) Produkte/Verfahren natürlich weiter.
Wieweit (geographisch) reicht, wo gilt das Patent?
(76) Das Patent gilt nicht überall auf der Welt. Es ist ein räumlich begrenztes Recht. Mein materielles Eigentum (z. B. an meinem Auto) gilt überall, wird in allen Ländern rechtlich ohne weiteres anerkannt. Für geistiges Eigentum - jedenfalls technische Schutzrechte wie ein Patent - muss man dagegen beachten: Patente werden unter Mitwirkung des Staates begründet. Nur dort, wo unter staatlicher Mitwirkung ein Patent entstanden ist, hat es auch Geltung. Habe ich also ein Patent beim russischen Patentamt ROSPATENT erworben, so genieße ich damit Patentschutz in RU,
RU Art. 1346 ZivG
nicht aber automatisch auch z.B. in DE.
(77) Will ich dort (also z.B. in DE) auch meine Erfindung geschützt haben, so muss ich auch dort (oder bei einer regionalen Patentorganisation) den Patentschutz erwerben.
Welche technischen Erfindungen verdienen Patentschutz? (Materiellrechtliche Schutzvoraussetzungen)
(78) Die Patenterteilung ist neben den mehr formellen Anmeldungserfordernissen (= wie erlange ich ein Patent?) von materiellrechtlichen Schutzvoraussetzungen (= für was erlange ich ein Patent?) abhängig. Hier sind besonders die Neuheit (siehe Nr. 85) und das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit sowie die gewerbliche Anwendbarkeit zu nennen. Daneben ist vor allem die sachliche Schutzvoraussetzung der zureichenden Offenbarung von erheblicher Bedeutung.
(79) Nach der gesetzlichen Definition gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
RU Art. 1350 (2) ZivG
DE § 3 PatG
(80) Die Schutzvoraussetzung der erfinderischen Tätigkeit ist erfüllt, wenn sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
RU Art. 1350 (2) ZivG
DE § 4 PatG
(81) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann.
RU Art. 1350 (4) ZivG
DE § 5 PatG
(82) Für chirurgische, therapeutische und diagnostische Verfahren gilt allerdings in DE ein Ausschluss vom Patentschutz.
DE § 2 a (1) PatG
(83) Was die Offenbarungsvoraussetzung anbetrifft: in der Beschreibung und den Schutzansprüchen (= formelle Erfordernisse) müssen so detaillierte Angaben über den unter Schutz gestellten Gegenstand gemacht werden, dass klar ist, wie er funktioniert und nachgebaut/nachgearbeitet werden kann.
RU Art 1375 (2); 1398 (1) ZivG
DE § 34 (4); 21 (1) PatG
Patentschutz nur für neue Erfindungen, warum?
(84) Wer etwas erfindet, schafft regelmäßig etwas, was für ihn bis dahin noch nicht bekannt war (sonst hätte er es ja einfach nachbauen/kopieren können und nicht selbst zu erfinden brauchen). Diese subjektive Neuheit reicht aber nicht für die Erteilung eines Ausschließlichkeitsrechts aus. Denn häufig ist es so, dass eine solche Erfindung bereits anderswo existiert und außerdem die Information über diese Erfindung der interessierten Öffentlichkeit zugänglich ist: die Erfindung ist dann nicht mehr objektiv neu, sie verdient keinen Schutz. Was es schon gibt (als bekannte Lösung eines technischen Problems), kann vom Gesetz legitimerweise nicht jemandem zur alleinigen Nutzung reserviert werden.
(85) Das Gesetz definiert die Schutzvoraussetzung der „Neuheit“ wie folgt: die Erfindung darf nicht zum Stand der Technik gehören (außerdem: auch sog. „ältere Anmeldungen“ zerstören die Neuheit). Aber in RU gilt eine Schonfrist.
RU Art 1350 (1) ZivG
DE §3 PatG
(86)