des fremden Patents durch gleichwirkende Mittel (also äquivalent) ersetzt werden, die der Fachmann wenigstens bei einigem Nachdenken finden konnte. Der Schutzumfang (Schutzbereich) bestimmt sich nach dem Inhalt der Patentansprüche; die Patentbeschreibung und etwa eingereichte Zeichnungen sind zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
RU Art. 1354 (2) ZivG
DE § 14 PatG
(122) Nach dieser Regel ist entscheidend, was die Patentansprüche, die im Erteilungsverfahren auf der Grundlage der eingereichten Anmeldungsunterlagen formuliert werden, als Schutzumfang zum Ausdruck bringen. Der Überschuss, der sich nur aus der Beschreibung oder der Zeichnung (nicht aber aus den Ansprüchen) ergibt, gehört nicht zu dem geschützten Bereich und berührt die Handlungsfreiheit der Wettbewerber nicht.
Was kostet es mich, wenn ich ein fremdes Patent verletze?
(123) Das Patent eines anderen zu verletzen kann unter zweierlei Gesichtspunkten teuer werden (außerdem Achtung: Patentverletzung ist auch strafbar). Wie bei der unberechtigten Wegnahme fremden Sacheigentums wird die unberechtigte Verletzung geistigen Eigentums vom Gesetz doppelt verfolgt: der Hauptfall entspricht dem Diebstahl von Sacheigentum, ist also die schuldhafte Verletzung geistigen Eigentums (sog. unerlaubte Handlung). Daneben besteht bei nicht schuldhafter Verletzung ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Schuldhafte Verletzung verpflichtet zu Schadensersatz.
RU Art. 1252 ZivG
DE § 139 PatG.
Verletzung des absoluten Rechts ohne Verschulden verpflichtet zum Ersatz des Wertes des unberechtigt Erlangten.
DE §§ 812,818 BGB.
(124) Wann Verletzung eines Patents vorliegt, dazu siehe oben zunächst Nr. 121. Wann aber ist die Verletzung schuldhaft?: wenn sie
vorsätzlich oder
fahrlässig
erfolgt. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr (hier: im gewerblichen Tätigwerden in einem Bereich, in dem Patentschutz bestehen kann) erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten wird. Wichtig ist dabei natürlich, welche „Sorgfalt im Verkehr“ erfordert wird. Was muss ich als Gewerbetreibender tun, um nicht gutgläubig und nichtsahnend plötzlich im Schutzbereich eines fremden Patents zu landen? Antwort: Es wird erwartet, dass man die Schutzrechtslage überwacht. Das heißt, ich muss mich mittels der allgemein zugänglichen Informationsquellen darüber unterrichten, ob dort, wo ich tätig werden will, bereits Patente bestehen. Mit anderen Worten: ob in dem technischen Bereich, in dem ich mit neuen Produkten/Verfahren gewerblich auftreten will, bereits Ausschließungsrechte Dritter begründet sind.
(125) Welche Informationsquellen gibt es? Ein anerkannter Informationsweg ist
die Beauftragung eines Patentanwalts mit einer entsprechenden Recherche. Außerdem gibt es
in DE Patentinformationszentren in verschiedenen Städten (vgl. Website des DPMA) und privat betriebene Recherchebüros, die entsprechende „Auskünfte zum Stand der Technik“ erteilen (vgl. DE § 29 (3) PatG)
daneben besteht die Möglichkeit, sich anhand der Internationalen Patentklassifikation selber in den Patentdatenbanken per Internet zu informieren.
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