Holger Dahl

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Band 3


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allerdings erst die Folge des Eingreifens eines Mitbestimmungsrechts und sagt – zumindest auf den ersten Blick – nichts über die Reichweite desselben aus.

       1. Bedeutung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit nach Art. 12 GG

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       2. Schutzbedürftigkeit in Abhängigkeit der Machtposition des Arbeitgebers

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      Die Bewertung der Verhältnismäßigkeit setzt voraus, dass auch die Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer in diese einfließt. Bedürfen die Arbeitnehmer in bestimmten Situationen keines zusätzlichen Schutzes, wäre es nicht verhältnismäßig, den Arbeitgeber in seinen Rechten zu beschneiden. Im Falle der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG kann eine Grenzziehung daher insbesondere dann geboten sein, wenn die Arbeitnehmer auf andere Weise als durch den Betriebsrat hinreichend Einfluss auf die Lohngestaltung nehmen können. Umgekehrt gilt, dass das Mitbestimmungsrecht jedenfalls dann greifen muss, wenn die Arbeitnehmer der Willkür des Arbeitgebers ungeschützt ausgesetzt sind.

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      Das Ausmaß dieser Gestaltungsmacht des Arbeitgebers ist damit wesentliches Kriterium für die Bewertung der Schutzbedürftigkeit. Agiert der Arbeitgeber nicht aus einer betrieblich bedingten Machtposition, bedürfen die Arbeitnehmer keines besonderen Schutzes. In diesem Fall muss das Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen sein.

       3. Zwischenergebnis

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      Entsprechend der Maßgabe des Bundesarbeitsgerichts30 ist die grundsätzliche Reichweite eines Mitbestimmungstatbestands zunächst anhand von Wortlaut und Systematik zu ermitteln. Ergibt sich hieraus kein zwingender Schluss auf eine Grenze der Mitbestimmung, ist zu bewerten, inwieweit die Mitbestimmung in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingreifen würde. Dabei ist ein Eingriff insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Arbeitnehmer der betrieblich bedingten Gestaltungsmacht des Arbeitgebers ungeschützt ausgesetzt sind.

       IV. Grenzen der Mitbestimmung

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       1. Höhe der Vergütung

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      Dem Wortlaut nach betrifft das Mitbestimmungsrecht „Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung“. Von besonderer Bedeutung erscheint zunächst die Frage, ob dies dem Betriebsrat eine Mitbestimmung über die Entgelthöhe ermöglicht.

       a) Wortlaut und Systematik

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      Oberbegriff des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist die betriebliche Lohngestaltung, was eine Mitbestimmung über die Lohnhöhe nicht zwingend ausschließt. Der Gesetzgeber hat seine Vorstellungen dieser Lohngestaltung jedoch in einer nicht abschließenden Aufzählung („insbesondere“) konkretisiert. Dass er dabei den Begriff der Entlohnungsgrundsätze benutzte, deutet darauf hin, dass lediglich die Aufstellung allgemeiner Regelungen der Mitbestimmung unterworfen werden sollte. Sofern der Gesetzgeber auch die Entgelthöhe miteinbeziehen wollte, hätte er die Aufzählung wohl schlicht um ein weiteres Beispiel ergänzt.

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       b) Unternehmerische Freiheit und Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer

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      Dieses Ergebnis wird auch durch eine Betrachtung