Martin R. Schulz

Compliance Management im Unternehmen


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in Gestalt von familiären oder engen persönlichen Verbindungen unterliegen ebenfalls der Mitbestimmung. Derartige Regelungen gehen weit über die allgemeine Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme und Vermeidung von Interessenkonflikten hinaus.41

       – Das Verbot des Zeigens oder Verbreitens von Bildern, Karikaturen oder Witzen sexueller Natur ist mitbestimmungspflichtig, da die Regelungen des AGG diesen Tatbestand nicht vollständig erfassen und insoweit ein der Mitbestimmung zugänglicher Gestaltungsspielraum verbleibt.42

       – Verhaltensregeln zur Vermeidung von Belästigungen und unangemessenem Verhalten unterliegen der Mitbestimmung, weil die Möglichkeiten die Arbeitnehmer in dieser Hinsicht zu schützen vielfältig und nicht umfassend gesetzlich geregelt sind.43

       – Mitbestimmungspflichtig sind zudem Vorgaben zur angemessenen Nutzung elektronischer Medien, soweit es um die Art und Weise der privaten Nutzung geht.44

       – Auch ein generelles Verbot der Benutzung privater Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig.45

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      Kein Mitbestimmungsrecht besteht schließlich bei Regelungen, die lediglich die geschuldete Arbeitsleistung konkretisieren oder bei Dokumenten, die ausschließlich die Werte des Arbeitgebers oder die Unternehmenszielen beschreiben. Der Arbeitgeber kann einen entsprechenden „Code of Conduct“ regelmäßig durch eine schlichte Weisung einführen.

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      Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt, kann der Arbeitgeber sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats durchführen. Dies gilt auch für die Einführung eines „Code of Conduct“ und zwar selbst dann, wenn eine ausländische Rechtsordnung zwingend die Einführung eines solchen Regelwerks vorschreibt. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats werden nicht dadurch ausgeschlossen oder eingeschränkt, dass ausländische Bestimmungen den in Deutschland tätigen Unternehmen bestimmte Pflichten auferlegen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Allerdings handelt es sich bei den Vorgaben ausländischen Rechts, die das eigene Unternehmen binden, um wichtige betriebliche Belange, die der Betriebsrat nicht einfach ignorieren darf (vgl. § 2 Abs. 1 BetrVG). Notfalls muss die Einigungsstelle für einen angemessenen Ausgleich sorgen.

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      Verletzt der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht, steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung zu. Dieses Recht kann er auch mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Außerdem kommt ein Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht: Bei „groben Verstößen“ verpflichtet das Gericht den Arbeitgeber nicht nur, die fragliche Maßnahme zu unterlassen, sondern verurteilt ihn auch für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld.

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      1 Grützner/Jakob, Compliance von A–Z, 2. Aufl. 2015, Code of Conduct (CoC). 2 Zu Ziel und Funktionen von Compliance Management siehe Schulz, Kap. 1, Rn. 24ff. 3 Zu Umfang und Grenzen der Delegation von Compliance-Maßnahmen siehe Schulz, Kap. 1, Rn. 66f. 4 Zum Zusammenhang von Compliance Management und einem Werte- bzw. Integritätsmanagement Schulz, Kap. 1, Rn. 2. 5 Vgl. dazu Göpfert, NZA 2011, 1259. 6 Mengel, Compliance und Arbeitsrecht, 2009, 6ff. m.w.N. 7 Mengel, Compliance und Arbeitsrecht, 2009, 84f.; Hohenstatt/Dzida, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 9. Aufl. 2020, § 118 BetrVG Rn. 23. 8 Siehe hierzu die Nachweise bei Schulz, Kap. 1, Rn. 1. 9 Zur Bedeutung der Compliance-Kultur ausführlich Schulz, Kap. 1, Rn. 53ff. mit weiteren Nachweisen. 10 Schulz, Kap. 1, Rn. 2 mit weiteren Nachweisen zum Zusammenhang von Compliance- und Integritätsmanagement. 11 Vgl. BAG v. 5.4.2001, 2 AZR 580/99, NZA 2001, 893, 898. 12 Mengel, Arbeitsrecht und Compliance, 2009, 68f. 13 Vgl. dazu Grau/Granetzny, NZA 2016, 405ff. Zum Datenschutz und Compliance ausführlich Becker/Böhlke/Fladung, Kap. 11. 14 Unrühmliches Vorbild sind die zahlreichen Versuche, sich bei Geschäftspartnern gegen die (zu weit ausgelegte) Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG abzusichern. 15 Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Aufl. 2020, GewO § 106 Rn. 3. 16 Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Aufl. 2020, GewO § 106 Rn. 8. 17 Dies gilt jedenfalls für Wahrnehmungen im Rahmen der arbeitsvertraglichen Aufgaben. Die Arbeitnehmer sind dagegen nicht ohne Weiteres gehalten, Beobachtungen außerhalb ihres Aufgabenbereichs oder gar aus dem außerdienstlichen Bereich zu melden; Reinfeld, in: Moll, Münchener Anwaltshandbuch