Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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Merkmale der vertraglichen Leistungen, 2. Beweggründe und wesentliche Elemente des Vertrages, 3. Erwartungen der Vertragsparteien und 4. vernünftige Erwartungen einer durchschnittlichen betroffenen Person.77 Erforderlich sei die Datenverarbeitung, wenn der Vertrag – unter Zugrundelegung dieses Vertragszwecks – ohne die Datenverarbeitung nicht erfüllt werden könne.78

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      Somit vertritt der EDSA wohl grundsätzlich ein (sehr) restriktives Verständnis von der Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, welches nach hier vertretener Ansicht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung auch zu streng ist – und für viele Unternehmen, die Daten auf dieser Grundlage verarbeiten, zu Schwierigkeiten führen dürfte. Dennoch sollten Unternehmen die Leitlinien des EDSA aus Gründen der Haftungsvermeidung – soweit wie möglich – einhalten, da der EDSA die DSGVO zwar nicht rechtsverbindlich auszulegen vermag, aber davon auszugehen ist, dass zumindest die (nationalen) Datenschutzaufsichtsbehörden den Ausführungen des EDSA folgen werden.

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       Praxishinweis

      Ob eine Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung erforderlich ist, bestimmt sich also maßgeblich auch anhand der Gestaltung des jeweiligen Dienstes bzw. Produkts und den vertraglichen Rechten und Pflichten. Möchte ein Unternehmen Daten auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO verarbeiten, sind insbesondere die Beschreibung des Dienstes bzw. des Produktes sowie die vertraglichen Rechte und Pflichten so zu formulieren, dass sie die Datenverarbeitung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO ermöglichen. Dies stellt einerseits eine Herausforderung dar, zumal die bloße Beschreibung von Datenverarbeitungen im Vertrag zumindest nach Ansicht der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden diese nicht zu rechtfertigen vermag. Dennoch ergeben sich hier für Unternehmen – trotz der genannten Einschränkungen – gewisse Gestaltungsspielräume. Außerdem kann es ggf. sinnvoll/notwendig sein, dass das Unternehmen betroffene Personen vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Rn. 50 vor dem Vertragsschluss über „besondere Eigenschaften“ des Produktes/Dienstes informiert bzw. diese bewirbt, so dass damit verbundene Datenverarbeitungen von der betroffenen Person schon bei Vertragsschluss auch unter Berücksichtigung der Natur des Dienstes erwartet werden.

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      Sollten bestimmte Daten oder Datenverarbeitungen für die Vertragserfüllung bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen nicht erforderlich in dem vorgenannten Sinne sein, kann der Verantwortliche aber gleichwohl ein berechtigtes Interesse an deren Verarbeitung haben, woraufhin die Datenverarbeitung ggf. auf Art. 6 Abs. 1 lit. f („Verarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung“) DSGVO gestützt werden kann.

       Praxishinweis

      Bei der Gestaltung von Datenverarbeitungsprozessen ist aus Gründen der Rechts- und Investitionssicherheit – auch vor dem Hintergrund von Art. 25 Abs. 1 DSGVO – zu empfehlen, einen möglichst datenschonenden Ansatz zu wählen. Zudem ist damit zu rechnen, dass sich auch zukünftig Gerichte mit dieser Frage beschäftigen werden. Diese Rechtsprechung sollte genau beobachtet und – soweit diese einschlägig und belastbar ist – eingehalten werden.