Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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(weitere) Speicherung bestimmter Daten zu diesem Zweck für eine bestimmte Speicherfrist nach dem Austausch von Waren/Diensten/Zahlungen für die Vertragserfüllung erforderlich sein.26 Zwar verwendet der EDSA den Begriff der „vertraglichen Garantie“ (in der englischsprachigen Fassung: „contractual warranty“), doch ergibt sich nach hier vertretener Lesart aus dem Zusammenhang, dass hiermit wohl (auch) die Gewährleistung gemeint ist. Weitere Konkretisierungen im Hinblick auf die (nach seiner Ansicht) in diesem Zusammenhang zulässige Aufbewahrungszeit und etwa erforderliche (zusätzliche) Voraussetzungen für die weitere Aufbewahrung der Daten nimmt der EDSA nicht vor.

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      Außerdem kann es nach hier vertretener Ansicht auch nach Beendigung des Vertrages noch zulässig sein, eine Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zu stützen, wenn diese zur Erfüllung nachvertraglicher Sorgfaltspflichten erforderlich ist.29

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       Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses

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       Beispiele

      Auf Art. 6 Abs. 1 lit. b Alt. 1 DSGVO können z.B. in der Regel Datenverarbeitungen im Rahmen der folgenden Aktivitäten gestützt werden:

       – Ausfertigen eines Vertrages,

       – Vertragsmanagement,

       – Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen,

       – Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen,

       – Vertragsabwicklung,

       – Vertragsbeendigung.

      Nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b Alt. 1 DSGVO können in der Regel z.B. Datenverarbeitungen im Rahmen der folgenden Aktivitäten gestützt werden:

       – Vertragsverhandlungen,

       – Verträge, an denen die betroffene Person nicht beteiligt ist.

       b) Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen

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