Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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Ausführlich zu technischen und organisatorischen Maßnahmen siehe Kap. 13. 56 Erwägungsgrund 39 S. 12 statuiert die Verhinderung des Zugangs Unbefugter. 57 Ausführlich zu technischen Maßnahmen siehe Kap. 13 Rn. 13ff. 58 Ausführlich zu technischen Maßnahmen siehe Kap. 13 Rn. 13ff.

       III. Die Rechenschaftspflicht

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      Die Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO bedeutet, dass der Verantwortliche die Einhaltung der Grundsätze aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO auch nachweisen kann.59

       Praxishinweis

      Es empfiehlt sich eine genaue Überprüfung, ob hinreichende Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtung ergriffen wurden. Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht ist gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO mit einem Bußgeld von bis zu 20.000.000 € oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes bewährt.

      Die genaue Form des Nachweises der Einhaltung der Rechenschaftspflicht gibt Art. 5 Abs. 2 DSGVO nicht vor. Folgende beispielhafte Maßnahmen sind grundsätzlich als Nachweise geeignet:

       – Einträge im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO;

       – eine Datenschutz-Folgeabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 7 DSGVO;

       – im Falle einer Verarbeitung auf Basis einer Einwilligung nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO ein Eintrag in einer Datenbank oder eine unterschriebene Fassung der Erklärung;

       – im Falle einer Verarbeitung auf Basis berechtigter Interessen eine schriftlich dokumentierte Interessenabwägung;

       – interne Anweisungen (der Mitarbeiter) oder Richtlinien in Bezug auf konkrete Verarbeitungen;

       – Kopien von Auftragsverarbeitungsverträgen;

       – Dokumentationen von Datenschutzprüfungen/Audits, z.B. ausgefüllte Fragebögen, abgehakte Checklisten.

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      59 Taeger/Gabel/Voigt, DSGVO Art. 5 Rn. 40. 60 Ausführlich zur Datenschutzorganisation siehe Kap. 11; Kühling/Buchner/Herbst, DSGVO Art. 5 Rn. 78. 61 Siehe hierzu Kap. 10. 62 Kühling/Buchner/Herbst, Art. 5 DSGVO Rn. 79. 63 Kühling/Buchner/Herbst, Art. 5 DSGVO Rn. 79. 64 Siehe auch OLG Innsbruck, Urt. v. 13.2.2020 – 1 R 182/19b Ziff. II.4. 65 Taeger/Moos, DSRITB 2020, 451, 452.

      Kapitel 5 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

       Übersicht

Rn.
I. Überblick über die einschlägigen Regelungen der DSGVO (Arning)1
II. Gesetzliche Erlaubnisvorschriften (Arning)11
1. Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragserfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen12
a) Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragserfüllung18
b) Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen33
c) Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die genannten Zwecke37
2. Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung56
3. Verarbeitung personenbezogener Daten auf Basis einer Interessenabwägung63
a) Berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten70
b) Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen75
c) Keine überwiegenden Interessen/Rechte der betroffenen Person am Ausschluss der Datenverarbeitung76
4. Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung89
5. Verhältnis der Alternativen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO zueinander