Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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dass der Umfang der verarbeiteten personenbezogenen Daten für den jeweiligen Zweck angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt ist. Die Anzahl der Verarbeitungsvorgänge ist hiernach aber nicht notwendigerweise zu beschränken.

       Praxishinweis

       – Ist die Verwendung anonymisierter Daten möglich?

       – Sind die Daten dem Zweck angemessen?

       – Sind die Daten für den Zweck erheblich?

       – Sind die Daten auf ein notwendiges Maß beschränkt worden?

      Die Datenmenge sollte auf das Maß beschränkt werden, das für die Zweckerreichung notwendig ist. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass die Begrenzung auf ein notwendiges Maß auch die Genauigkeit personenbezogener Daten umfasst. Soweit also der Zweck der Verarbeitung durch aggregierte Daten erreicht werden kann, sollte dies auch geschehen.

       5. Datenrichtigkeit

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       Praxishinweis

       6. Speicherbegrenzung

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       Praxishinweis

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      Die Speicherbegrenzung bedingt u.a. die folgenden weiteren Pflichten des Verantwortlichen: die Pflicht zur (aktiven) Aufklärung des Betroffenen über die jeweilige Verarbeitungsdauer gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a bzw. 14 Abs. 2 lit. a DSGVO, die Pflicht auf Antrag zur erneuten, ggf. konkretisierten Benennung der Verarbeitungsdauer gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO, die Pflicht zur Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 DSGVO nach entsprechendem Verlangen des Betroffenen.

      Ausnahmen vom Grundsatz normiert Art. 5 Abs. 1 lit. e Hs. 2 DSGVO, der Verarbeitungen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für Zwecke der wissenschaftlichen und historischen Forschung und statistische Zwecke privilegiert. Bei einem entsprechenden Zweck ist weder dem Speicherbegrenzungs- noch dem Zweckbindungsgrundsatz Rechnung zu tragen.

       7. Integrität und Vertraulichkeit

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      Nach dem Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO müssen personenbezogene Daten zur Abwendung bestimmter Risiken in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet. Der Grundsatz hängt deshalb eng mit Art. 24 und Art. 32 DSGVO zusammen und verlangt vom Verantwortlichen entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen.52

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