Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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des EuGH besteht, geht nach hiesigem Verständnis aus dem Urteil nicht hervor, da es für Ausführungen hierzu auch keinen Anlass gab.58 Eine generelle Pflicht, zwingend das jeweils „schonendste“ Mittel einzusetzen, würde nach hier vertretener Ansicht jedenfalls gegen den (allgemeinen) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. hierzu z.B. Erwägungsgrund 4 S. 2, Art. 52 Abs. 1 S. 2 GRCh) und ggf. auch gegen die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCh verstoßen.

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      Existieren weniger eingreifende, „schonendere“ Alternativen, bedeutet das nach hier vertretener Ansicht – wie oben erläutert – aber nicht automatisch, dass diese auch (anstelle der bestehenden/geplanten Datenverarbeitung) eingeführt werden müssen, damit die Datenverarbeitung erforderlich für den jeweils verfolgten Zweck sein kann. Eine solche Pflicht besteht nach hiesiger Auffassung nur unter den oben in Rn. 42f. genannten Bedingungen – insbesondere muss die Einführung/Durchführung der schonenderen Alternative dem Verantwortlichen objektiv zumutbar sein. Zur Reduzierung etwaiger Haftungsrisiken, wenn Datenschutzaufsichtsbehörden oder Gerichte der hier vertretenen Auffassung nicht vollumfänglich folgen sollten, ist Unternehmen – insbesondere vor dem Hintergrund des oben dargestellten Urteils des EuGH – aber zu empfehlen, den hier verfolgten Ansatz jedenfalls nicht „bis zum Anschlag“ auszureizen und wichtige/kritische Datenverarbeitungen ggf. mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden abzustimmen.70

       Praxishinweis

      Unternehmen sollten insbesondere vor dem Hintergrund der Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO die Prüfung von (schonenderen) Alternativen dokumentieren, ebenso wie die Gründe, warum das Unternehmen sich im Ergebnis für eine bestimmte Gestaltung der Datenverarbeitung entschieden hat und ggf. mögliche, schonendere Alternativen nicht eingeführt wurden/werden konnten.

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      bb) Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung für die in Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO genannten Zwecke

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