Alexander Grieger

Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen


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Rn. 68f.; PALANDT-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 29, 54. 129 Die Komplexität als „typisches beschreibendes Merkmal“ des Industrieanlagenbaus beschreibend und auf die „starke, z.T. nicht offensichtliche Vernetzung (vielfältige, wechselseitige Abhängigkeiten im System sowie mit der Umwelt)“ rückführend: Gutmannsthal-Krizanits, Risikomanagement von Anlagenprojekten, S. 23/24. Es wird in diesem Zusammenhang auch allgemein von „Spezifikationen“/“Pflichtenheften“ gesprochen, welche die Schnittstellen zwischen den Teilleistungen zum Gesamtprojekt beinhalten, vgl. Malkwitz et al., Projektmanagement im Anlagenbau, S. 6; zur Relevanz von Spezifikationen vor dem Hintergrund branchenüblicher Haftungsbeschränkungen: Lotz, ZfBR 2003, S. 424ff. (428). 130 Vgl. auch Graf v. Westphalen, BB 2002, S. 209ff. (209). Eine Einschränkung der Ersatzfähigkeit von Folgeschäden, wie MüKo/BGB-Oetker, § 249 Rn. 120 diskutiert, lässt sich somit gerade nicht erkennen. 131 PALANDT-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 52.

       B. Gesetzliche Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse

      Unabhängig von den zuvor genannten dogmatischen Schranken existieren gesetzliche und gesetzlich tolerierte Haftungsprivilegien, welche den Grundsatz der unbeschränkten Haftung aufweichen. Beispielhaft sind folgende Konzepte zu erläutern:

       I. Gesetzliche Haftungsbeschränkung, insbes. im Bereich der Gefährdungshaftung

       II. Gesetzlich tolerierte vertragliche Haftungsbeschränkung

      Darüber hinaus gewährt der Gesetzgeber bzw. auch die Rechtsprechung vertragliche Haftungsprivilegien an Stellen, an denen man es auf Grund der hier besprochenen Thematik eher nicht vermuten würde:

      „b) An der bisherigen Rechtsprechung des BGH ist festzuhalten. Die Haftungsbeschränkung nach den ADSp weicht zwar vom Leitbild der Haftung nach den dispositiven Bestimmungen des § 417 I und des § 390 Absatz I HGB dadurch ab, daß anstelle der dort vorgesehenen vollen Haftung ohne Verschuldensnachweis, jedoch mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises, eine hinsichtlich des Verschuldens und der Entlastungsmöglichkeit differenzierte Regelung tritt, wobei eine darüber hinausgehende Haftung gegen besondere Vergütung vereinbart werden kann (§ 51 lit. c ADSp) und ferner bestimmte Haftungshöchstgrenzen vorgesehen sind. Gleichwohl hat der BGH in der vorerwähnten Bestimmung keine den Vertragspartner (Auftraggeber) unangemessen benachteiligende Regelung (§ 9 Absatz I AGBG) gesehen. Die ADSp sind zwar Allgemeine Geschäftsbedingungen. AGB, die – wie es dem Regelfall entspricht – einseitig aufgestellt werden, können sie aber nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Bei ihnen ist die Besonderheit zu berücksichtigen, daß sie unter Mitwirkung aller beteiligten Wirtschaftskreise zustande gekommen sind. Sie haben seit nunmehr über 50 Jahren weitgehende Anerkennung bei allen beteiligten Verkehrskreisen gefunden und sind zu einer “allgemein geregelten Vertragsordnung”, zu einer umfassenden “fertig bereitliegenden Rechtsordnung” geworden. Das enthebt sie zwar nicht dem Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes, führt aber dazu, auch bei Beanstandungen nur einer bestimmten einzelnen Klausel – hier der Haftungshöchstgrenze nach § 54 lit. a Nr. 2 ADSp – den jeweiligen Normzweck in der Gesamtheit der Regelung zu berücksichtigen. Es bedarf also einer umfassenden Würdigung des gesamten, dem Haftungs- und Versicherungssystem der ADSp zugrundeliegenden wirtschaftlichen Sachverhalts. Die einzelne Klausel kann nicht isoliert am Gerechtigkeitsgehalt einer einzelnen Norm des dispositiven Rechts gemessen werden; vielmehr ist die beiderseitige Interessenlage im Zusammenhang mit dem Gesamtgefüge der ADSp zu werten. Wird hiervon ausgegangen, so kann bei dem ineinandergreifenden und aufeinander abgestimmten Haftungssystem der ADSp mit Haftungsbeschränkungen und Beweiserleichterungen auf der einen Seite, angepaßten Vergütungen, Versicherungsbedingungen und Versicherungsprämien auf der anderen Seite nicht ohne weiteres eine Inkongruenz und unangemessene Benachteiligung der verladenden Wirtschaft angenommen werden. Der BGH hat daher bisher keine Veranlassung gesehen, an der Rechtswirksamkeit der vorerwähnten Haftungsbeschränkung zu zweifeln (BGH, NJW 1982, NJW Jahr 1982 Seite 1820 = LM § 54 ADSp Nr. 4 = TranspR 1982, 77 (78f.) = VersR 1982, VERSR Jahr 1982 Seite 486 (VERSR Jahr 1982 Seite 488)).“

      „Gleichwohl