Thomas Rauscher

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht


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Weise, London, erhebt darauf am 13.3.2018 Zahlungsklage vor dem Amtsgericht Augsburg gegen Franz Flug persönlich und gegen die FlyHigh Ltd. In der Klageerwiderung bezeichnet sich die Beklagte zutreffend als „FlyHigh Ltd. London, England UK“ und bestreitet die Zuständigkeit des Gerichts. Im Verfahren stellt sich heraus, dass die Gesellschaft durch den deutschen Fluglehrer Franz Flug als Alleingesellschafter nach englischem Recht wirksam in der Rechtsform einer private limited company gegründet wurde. Die Gründung erfolgte durch Vermittlung eines Londoner Rechtsanwalts. Das Geschäft führt Flug von Anfang an ausschließlich in Augsburg.

1. Hat das Amtsgericht München bei Eintragung der Komm kaufen wir‘s! GmbH einen Fehler gemacht? Firmenrechtliche Fragen sind nicht zu erörtern.
2. Ist die Klage in Passau zulässig? Hätte Feistl (auch) vor einem anderen deutschen Gericht klagen können?
3. Wie wäre – bei sonst unverändertem Sachverhalt – zu entscheiden, wenn Weise die Gesellschaft als Limited Liability Company des Rechts von Delaware (USA) errichtet hätte (Come let‘s buy it Inc.), die Geschäfte der Firma von seinem Wohnsitz in Nassau, Bahamas, führt, die Versendung der Ware für Europa jedoch durch eine Versandagentur in Amsterdam durchführen lässt, die nach außen nicht erkennbar wird und lediglich die von Kunden in der EU über die Website der Come let‘s buy it Inc. bestellte Ware versendet.
4. Ist die Klage in Augsburg zulässig? Hinsichtlich der Verhältnisse der Komm kaufen wir‘s! GmbH ist nur der Ausgangssachverhalt zugrunde zu legen.
5. Flug macht sich Sorgen um die Anerkennung der Existenz seiner FlyHigh Ltd. in der EU, weil das UK am 29.3.2017 der EU den Austritt gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV mitgeteilt hat. Er fragt um Rat, ob er seine Gesellschaft ohne Verlust der Rechtspersönlichkeit entsprechend dem Modell der §§ 1 Abs. 1 Nr 4, 190 ff UmwG in eine deutsche GmbH umwandeln kann und ob er sich hierbei beeilen muss.
6. Flug hat im November 2018 die Umwandlung der FlyHigh Ltd. in eine deutsche GmbH vorgenommen. Nachdem sein Steuerberater meint, unternehmenssteuerlich sei Luxemburg interessant, fragt er, ob eine identitätswahrende Umwandlung in eine luxemburgische Sarl nur mit Verlegung des Satzungssitzes nach Luxemburg unter Beibehaltung der Geschäftsführung in Augsburg möglich ist, sofern das luxemburgische Recht das gestattet.

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      Materialien

      a) Obligationenrecht v. 30.3.1911 (OR)

      3. Abteilung. Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaften

      28. Titel. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

      Art. 777

      (1) Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.

      Art. 779

      (1) Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister.

      (2) Sie erlangt das Recht der Persönlichkeit auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung tatsächlich nicht erfüllt sind.

      (3) Waren bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Voraussetzungen nicht erfüllt und sind dadurch die Interessen von Gläubigern oder Gesellschaftern in erheblichem Maße gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren einer dieser Personen die Auflösung der Gesellschaft verfügen.

      (4) Das Klagerecht erlischt drei Monate nach der Veröffentlichung der Gründung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

      b)

      Für die übrigen im schweizerischen Recht auftretenden Fragen ist davon auszugehen, dass die Rechtslage der deutschen entspricht.

      II. Recht des UK/Englisches Recht

      c)

      Das internationale Gesellschaftsrecht des UK ist auch nach Inkrafttreten des Companies Act 2006 nicht gesetzlich geregelt. In England gilt die Regel, dass alle Fragen betreffend die Gründung und die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft dem Recht des Ortes der Inkorporierung unterstehen. Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Gründung einer Limited Liability Company mit Satzungssitz im UK und Verwaltung im Ausland bestehen nicht; ob eine identitätswahrende Umwandlung in eine ausländische Gesellschaftsform zulässig ist, ist Ihnen nicht bekannt.

      III. Recht von Delaware

      d)

      Zur Gründung einer rechts- und parteifähigen Limited Liability Company bedarf es der Errichtung eines Certificate of Formation durch einen oder mehrere Gesellschafter und dessen Hinterlegung beim Secretary of State. Erforderlich ist, dass die Gesellschaft ein registered office in Delaware hat; dieses muss nicht mit dem Sitz ihrer Verwaltung übereinstimmen.

      IV. Recht von Luxemburg

      e)

      Luxemburgisches Recht gestattet die Gründung einer Sociétè à responsabilité limitée (Sarl) ohne inländischen Verwaltungssitz. Die Sarl ist auch als Sociétè à responsabilité limitée unipersonelle, also als Sarl mit nur einem Gesellschafter zulässig.

      Anmerkungen

       [1]

      Offizielle Sammlung des Schweizer Bundesrechts: https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html.

      Strukturierung des Falles

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      Wesentliche Themen: Partei- und Prozessfähigkeit, Verbraucherzuständigkeiten in der Brüssel Ia-VO, Wohnsitz in der Brüssel Ia-VO, Substitution, Gesellschaftsstatut und Art. 49, 54 AEUV.

      Frage 1:Eintragung der Komm kaufen wir‘s! GmbH

       1.Ablehnung der Eintragung

       –nach § 9c Abs. 1 S. 1 GmbHG wegen Formmangel?

       2.Formstatut

       –Ortsform nach Art. 11 Abs. 4 EGBGB ausgeschlossen (-)

       –Analogie zu Art. 11 Abs. 4 EGBGB (-) (str.)

       –Entsprechende Form für GmbH-Gründung in schweiz Recht vorrätig (+)

       3.Ortsform

       –Art. 777 OR notarielle Urkunde, Form gewahrt

       4.Geschäftsformstatut

       a)Sitztheorie-Gründungstheorie

       –Gesellschaftsstatut: Gründungs- oder Sitztheorie

       b)Einfluss der Art. 49, 54 AEUV

       –Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54