Thomas Rauscher

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht


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      Der Unterhalt einer widerruflich geschiedenen Frau obliegt während des Ede [Farsi Ede = Arab. Idat = Wartezeit = 3 Perioden] dem Ehemann, es sei denn die Scheidung hat wegen Ungehorsams stattgefunden, obgleich in dem Fall, dass das Ede auf Grund einer Eheauflösung oder einer unwiderruflichen Scheidung besteht, die Frau keinen Unterhaltsanspruch hat, außer bei Schwangerschaft durch ihren Ehemann, so dass sie in diesem Fall bis zur Niederkunft einen Anspruch auf Unterhalt haben wird.

      [Hinweis: Weitere Bestimmungen über nachehelichen Unterhalt enthält das iranisch shi‘itische Recht nicht.]

      d)

      Ehegüterrechtliche Bestimmungen enthält das iranisch-shi‘itische Recht nicht; es gilt Gütertrennung.

      II. Recht von Florida

      e)

      f)

      Es ist zu unterstellen, dass der geltend gemachte Aufstockungs-Unterhaltsanspruch nach dem Recht von Florida im konkreten Fall nicht bestünde.

      Anmerkungen

       [1]

      Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert/Enayat Iran (Stand 2002).

       [2]

      Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert/Lorenz USA – Florida (Stand 2004) 67.

      Strukturierung des Falles

      186

      Wesentliche Themen: Anknüpfung Ehegüterstatut; Gesamtstatut und Einzelstatut; Anknüpfung nachehelicher Unterhalt nach HUntStProt 2007; Anknüpfung Versorgungsausgleich; Qualifikation (Natur der mehriye); Internationale Zuständigkeit Scheidungsfolgesachen; Nachholung des Versorgungsausgleichs bei Auslandsscheidung; Anerkennung ausländischer (Nicht-EU-) Ehescheidung.

       Frage 1: Anwendbares Recht

       I.Zugewinnausgleich

       1.Ehegüterstatut

       a)Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen

       –Qualifikation § 1378 BGB güterrechtlich

       –Völkervertragliche Kollisionsnormen (Art. 3 Nr 2 EGBGB):

       –Art. 8 des Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommens

       –Sachlich auf Ehegüterrecht anwendbar (+)

       –Räumlich-persönlich: nur Angehörige eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat (-)

       –Laila derzeit Deutsche

       –bei Eheschließung beide Ehegatten deutsches Personalstatut (§ 2 Abs. 1 AsylVerfG aF, Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention)

       b)EU-EhegüterVO

       –Intertemporal: auch nach Inkrafttreten EU-EhegüterVO kollisionsrechtlich nur anwendbar auf ab dem 29.1.2019 geschlossene Ehe oder Rechtswahl (Art. 69 Abs. 3 EU-EhegüterVO, Redaktionsfehler „nach“).

       c)Deutsches IPR

       –Intertemporal: am 1.3.1986 geschlossene Ehe, also Art. 15 EGBGB geltender Fassung (Art. 220 Abs. 3 S. 2 EGBGB)

       –Rechtswahl Art. 15 Abs. 2 EGBGB (Auslegung aus der Vereinbarung); Form Art. 15 Abs. 3, 14 Abs. 4 S. 1 EGBGB, im Inland notarielle Beurkundung (-)

       –Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr 1 EGBGB: bei Eheschließung deutsches Personalstatut, also deutsches Recht Ehegüterstatut

       2.Vorrang des Einzelstatuts

       a)Anwendbarkeit auf kollisionsrechtliche Sonderbehandlung

       –Art. 3a Abs. 2 EGBGB für Grundstück in Florida

       –Art. 3a Abs. 2 EGBGB auf kollisionsrechtliche Spaltung des Ehegüterstatuts (+)

       –Problem bei Surrogationserwerben (tracing-rule) hier (-)

       –also Recht von Florida Güterstatut für dortiges Grundstück

       b)Unter anderem Güterstatut erworbene Mittel (tracing rule)

       –tracing rule (-) Erwerb aus in der Zeit in Florida erzieltem Arbeitseinkommen

       II.Unterhalt

       1.HUntStProt 2007: Anwendbarkeit

       a)Anwendungsbeginn

       –Geltung, vgl Hinweis in Art. 3 Nr 1 lit. c EGBGB, Art. 15 EG-UntVO

       b)Sachlicher, räumlicher Anwendungsbereich

       –Anwendungsbereich: Sachlich auch Unterhaltspflichten aus Ehe (Art. 1 Abs. 1 HUntStProt 2007); Räumlich loi uniforme (Art. 2 HUntStProt 2007)

       c)Zeitlicher Anwendungsbereich: Verfahrensbeginn oder Unterhaltszeitraum

       –Intertemporale Anwendung strittig: Unterhaltsansprüche, in nach dem 18.6.2011 eingeleiteten Verfahren, jedoch nur für Zeiträume ab dem 18.6.2011 (Art. 75 Abs. 1, 76 Abs. 3 EG-UntVO, Art. 22 HUntStProt 2007 (+); oder in neuen Verfahren auch für Zeiträume vor dem 18.6.2011? (-))

       d)Vorbehalte bei bestimmten Konstellationen

       –anders als unter HUntStProt 2007 (-)

       2.HUntStProt 2007: Anknüpfung Nachehelicher Unterhalt

       a)Grundsatzanknüpfung

       –Nachehelicher Unterhalt grundsätzlich nach Art. 3 HUntStProt 2007, Anknüpfung an das auf die Scheidung angewendete Recht nur noch bei entsprechender Rechtswahl (Art. 8 Abs. 1 lit. d HUntStProt 2007)

       b)Einrede bei engerer gemeinsamer Verbindung

       –Einrede der engeren Verbindung nach Art. 5 HUntStProt 2007 für Unterhalt zwischen (früheren) Ehegatten; müsste von A erhoben werden; engere Verbindung zu Florida wohl nicht (-)

       III.Versorgungsausgleich

       1.Nachgeholter VA

       a)Nachholung bei Auslandsscheidung

       –amtswegige Folgesache: § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG), nach Scheidung möglich?

       –Nachholung bei Auslandsscheidung geboten, weil Nichtdurchführung die Regel

       b)Keine Erfassung durch Rechtskraft ausländischer Scheidung

       –Rechtskraft (-) da im Verfahren in Florida nicht Gegenstand

       2.Versorgungsausgleichsstatut

       a)Art. 8 deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen

       –Art. 8 deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen:

       –sachlich