Thomas Rauscher

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht


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       –Intertemporal Art. 17 Abs. 3 EGBGB, Scheidungsverfahren wurde nach Inkrafttreten der Neufassung eingeleitet (Art. 229 § 28 EGBGB)

       c)Anknüpfung des VA

       –Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB: VA nach dem gemäß Rom III-VO maßgeblichen Scheidungsstatut

       –Mangels Rechtswahl (Art. 5 Rom III-VO) gemäß Art. 8 Rom III-VO

       –Bei Antragstellung kein gewöhnlicher Aufenthalt im selben Staat (Art. 8 lit. a Rom III-VO) und letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt mehr als ein Jahr aufgegeben (Art. 8 lit. b Rom III-VO)

       –Art. 8 lit. c Rom III-VO: Fraglich, ob gemeinsame Staatsangehörigkeit; auch unter EU-Kollisionsrecht § 2 AsylG und Art. 12 GFK beachtlich

       –Leila: § 2 AsylG, deutsches Personalstatut

       –Ali Akbar: § 72 Abs. 1 Nr 4 AsylVerfG aF [ebenso AsylG]: Verlust durch Verzicht auf Asylberechtigtenstatus, also kein gemeinsames Personalstatut; letztes gemeinsames Personalstatut unter Art. 8 Rom III-VO nicht maßgeblich

       –Art. 8 lit. d Rom III-VO: Recht des Staates des angerufenen Gerichts; abzustellen auf das ausländische Scheidungsgericht (-) oder Fiktion der Scheidung in D samt DurchführungVA (+).

       3.„Kennen“ des VA des VA: Leila Deutsche (+)

       –Leila Deutsche (+)

       4.Antrag

       –nicht Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB, da VA an sich durchzuführen, aber VA von Amts wegen nur bei Verbund; keine isolierte Durchführung ohne Antrag

       5.Ausländische Rentenanwartschaften

       –Einbeziehung pension plan kann nach Fragestellung offen bleiben, da keine IPR-Frage, sondern Problem der materiellrechtlichen Reichweite und Methode des VA

       IV.Morgengabe (mehriye)

       1.Qualifikation

       a)Methode: Funktionelle Qualifikation

       –funktionelle Qualifikation an Funktionsähnlichkeit zu deutschen Rechtsinstituten

       b)Qualifikation bei mehrfachen Funktionen

       –Qualifikation im Schrifttum grundsätzlich für einen bei Scheidung der Ehe zu zahlenden Anteil strittig:

       –deutsche Ausgleichssysteme Zugewinnausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausratverteilung

       –islamisches Recht: Zweck der mehriye Selbstständigkeit und Schutz vor Willkür bei talaq

       –Qualifikation: scheidungsrechtlich (nur wenn talaq-Risiko besteht) oder Mischqualifikation unterhaltsrechtlich und ehegüterrechtlich; BGH jedenfalls für das iranisch-shi‘itischen Modell (Fälligkeit bei Eheschließung): Ehewirkungsstatut

       c)Ehewirkungsrechtliche Qualifikation

       –Im vorliegenden Fall: Ehewirkungsstatut bei Eheschließung, aber auch Güter-, Unterhalts- und Ehescheidungsstatut nicht islamisch, mehriye-Vereinbarung geht ins Leere

       2.Auslegung als sonstiger (Scheidungsfolgen-)Vertrag

       a)Auslegung bei Handeln unter „falschem“ Statut

       –Auslegung möglich (+): Vertrag, kein zwingendes gesetzliches Institut

       b)Schuldrechtliche Auslegung

       –Abstraktes Schuldversprechen: (-) da Bezug zu islamischem Familienrecht gewollt; jedenfalls bedürfte es dann der Form des § 518 BGB

       c)Auslegung als Scheidungsfolgenvereinbarung

       –Ehevereinbarung zur Abänderung/Pauschalierung vermögensrechtlicher Folgen

       –nur Erfüllung vermeintlich gesetzlicher Verpflichtung, kein Regelungswille (-)

       –Ehewirkungsrechtlich: Vereinbarung grundsätzlich formfrei, aber kein auf Zahlung gerichtetes vergleichbares Institut

       d)Formunwirksamkeit

       –Form § 1410 BGB, falls ehegüterrechtlich, § 1408 Abs. 2 BGB falls versorgungsausgleichsrechtlich, also formunwirksam (-)

       –Unterhaltsrechtlich: zwar formfrei (§ 1585c BGB erst ab 1.1.2008), aber nicht abtrennbar (-)

       Ergebnis:Güterrechtsstatut ist deutsches Recht, für das Grundstück in Florida jedoch floridianisches Recht, so dass ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet.

       –Unterhaltsstatut ist deutsches Recht. Der Einwand des Ali Akbar nach Art. 5 HUntStProt 2007 greift absehbar nicht durch.

       –Versorgungsausgleichsstatut ist deutsches Recht; der VA kann nachgeholt werden.

       –Die Vereinbarung geht daher ins Leere und kann auch nicht als Verzicht bzw Abfindung anderer Scheidungsfolgenansprüche ausgelegt werden.

       Frage 2: Zuständigkeit

       I.Zugewinnausgleich

       1.Internationale Zuständigkeit

       a)Bereichsausnahme aus Brüssel Ia-VO

       –Brüssel Ia-VO: sachlicher Anwendungsbereich (-) Art. 1 Abs. 2 lit. a Brüssel Ia-VO; räumlicher Anwendungsbereich (-) Art. 6 Abs. 1, 62 Abs. 1 Brüssel Ia-VO

       b)EU-EheGüterVO

       –EU-EheGüterVO: zeitlicher Anwendungsbereich Verfahrensrecht (+) Art. 69 Abs. 1 EU-EheGüterVO: Verfahrenseinleitung ab 29.1.2019

       –Sachlicher Anwendungsbereich (+) Art. 1 Abs. 1 EU-EheGüterVO, Auslegung „eheliche Güterstände“ wie in Art. 1 Abs. 2 lit. a Brüssel Ia-VO

       –Räumlicher Anwendungsbereich (+): Keine Art. 5, 6 Brüssel Ia-VO entsprechende Beschränkung, keine subsidiäre Anwendung nationalen Rechts, sondern abschließend Art. 11 EU-EheGüterVO für „Notzuständigkeiten“

       c)Internationale Zuständigkeit nach EU-EheGüterVO

       –Art. 4 EU-EheGüterVO (-) keine Nachlasssache parallel; Art. 5 EU-EheGüterVO keine Ehesache parallel; Art. 7 EU-EheGüterVO (-) keine Vereinbarung; Art. 6 EU-EheGüterVO (-) keines der Kriterien greift; Art. 10 EU-EheGüterVO (-): kein unbewegliches Vermögen in D

       –Art. 11 EU-EheGüterVO (+): kein Gericht eines Mitgliedstaats nach Art. 4, 5, 6, 7, 8, 10 zuständig

       –Unzumutbarkeit für Laila, den Zugewinnausgleich in USA einzuklagen (wohl +)

       –Ausreichender Bezug zu D durch deutsche Staatsangehörigkeit der Laila (+)

       d)Örtliche, sachliche Zuständigkeit

       –Nicht in EU-EheGüterVO mitgeregelt; § 262 FamFG (-), weil Vorrang von § 3 IntGüRG, wenn deutsche internationale Zuständigkeit aus EU-EheGüterVO; § 3 Nr 9 IntGüRG: AG Berlin-Schöneberg

       Ergebnis:Ob deutsche Gerichte international für den Antrag auf Zugewinnausgleich zuständig sind, hängt davon ab, ob die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme drittstaatlicher (hier floridianischer) Gerichte anzunehmen ist. Sofern dies bejaht wird, ist örtlich und sachlich das AG Berlin-Schöneberg – Familiengericht – zuständig.

       II.Unterhalt

       1.Internationale