Thomas Rauscher

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht


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      Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist güterrechtlich zu qualifizieren; ein Anspruch aus § 1378 BGB setzt voraus, dass deutsches Recht Ehegüterstatut ist.

      a) Art. 8 Deutsch-iranisches Niederlassungsabkomen

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      Unmittelbar geltende völkervertragliche Kollisionsnormen sind vorrangig (Art. 3 Nr 2 EGBGB).

      aa)

      bb)

      Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich betrifft jedoch nur die Behandlung Angehöriger eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat, also die Behandlung von Iranern in Deutschland und umgekehrt. Dies ist vorliegend fraglich, denn Laila ist derzeit Deutsche, nur Ali Akbar besitzt noch die iranische Staatsangehörigkeit. Es könnte jedoch auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen sein, weil in diesem Zeitpunkt das Ehegüterstatut unwandelbar angeknüpft wird (vgl Art. 15 Abs. 1 EGBGB). In diesem Zeitpunkt waren die Ehegatten jedoch als Asylberechtigte anerkannt und besaßen deshalb nach § 2 Abs. 1 AsylVerfG aF (jetzt AsylG) die Rechtsstellung nach Art. 12 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention und damit bei deutschem Wohnsitz ein deutsches Personalstatut. Diese Rechtsstellung ist trotz fortbestehender iranischer Staatsangehörigkeit auch gegenüber dem Niederlassungsabkommen maßgeblich. Dessen Anwendungsvoraussetzungen liegen also nicht vor.

      b) EU-EheGüterVO

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      Die EU-EheGüterVO ist am 29.1.2019 in Kraft getreten. Die IPR-Bestimmungen der VO sind jedoch nur anzuwenden auf Ehen, die nach dem Inkrafttreten geschlossen werden, sowie auf eine Rechtswahl nach diesem Zeitpunkt (Art. 69 Abs. 3 EU-EheGüterVO, wobei „nach“ ein Redaktionsfehler ist, da offenbar gewollt ist, dass Eheschließungen nach dem Inkrafttreten, damit auch am 29.1.2019 geschlossene Ehen, erfasst sind.

      c) Deutsches IPR

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      Anzuwenden ist damit das deutsche IPR.

      aa)

      Auf die am 1.3.1986 geschlossene Ehe ist intertemporal Art. 15 EGBGB geltender Fassung anzuwenden (Art. 220 Abs. 3 S. 2 EGBGB). Eine bei Eheschließung vor dem 9.4.1983 durchaus erwägenswerte stillschweigende Unterstellung unter iranisches Güterrecht durch Vereinbarung einer Morgengabe (Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr 2 EGBGB) war nicht möglich.

      bb)

      Eine Rechtswahl zu iranisch-islamischem Recht nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB, die im Wege der Auslegung aus der Vereinbarung gefolgert werden könnte, scheitert jedenfalls an dem Formerfordernis in Art. 15 Abs. 3, 14 Abs. 4 S. 1 EGBGB; bei Wahl im Inland wäre notarielle Beurkundung erforderlich gewesen.

      cc)

      Damit bestimmt sich das Ehegüterstatut nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB, der auf das allgemeine Ehewirkungsstatut bei Eheschließung (Art. 14 EGBGB) verweist. Bei Eheschließung hatten beide Ehegatten ein deutsches Personalstatut (Rn 188); maßgebliches Güterstatut ist damit deutsches Recht (Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr 1 EGBGB).

      2. Vorrang des Einzelstatuts

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      Fraglich ist jedoch, ob das in Florida belegene Grundstück in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist. Insoweit könnte ein nach Art. 3a Abs. 2 EGBGB (hinsichtlich Ehegüterrecht = Dritter Abschnitt nicht geändert) gegenüber deutschem Recht als Gesamtstatut vorrangiges Einzelstatut bestehen.

      a) Anwendbarkeit auf kollisionsrechtliche Sonderbehandlung

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      b) Unter anderem Güterstatut erworbene Mittel (tracing rule)

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      Bedenken könnten sich allerdings ergeben, wenn mit Mitteln, die unter Geltung eines deutschen Güterstatuts erworben wurden, während der Ehe in Florida Grundbesitz erworben wird. Dann beansprucht das Recht von Florida gerade keine Geltung, weil die tracing-rule (MAT e) zur Beachtlichkeit der vorher bestehenden Rechte führen könnte. Diese wegen des nicht dinglichen Charakters der Zugewinngemeinschaft schwierige Problematik ist hier nicht entscheidungserheblich, da das Grundstück in Florida aus gegenwärtigem Arbeitsverdienst erworben wurde.

      II. Unterhalt

      1. HUntStProt 2007: Anwendbarkeit

      a) Anwendungsbeginn

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      b) Sachlicher, räumlicher Anwendungsbereich

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      Der Anwendungsbereich müsste eröffnet sein. Sachlich bezieht sich das HUntStProt 2007 auch auf Unterhaltspflichten aus Ehe (Art. 1 Abs. 1 HUntStProt 2007). Räumlich ist es loi uniforme, seine Anwendung ist unabhängig von Gegenseitigkeit (Art. 2 HUntStProt 2007); es gilt also vor deutschen Gerichten immer, weil Deutschland Mitgliedstaat der EG-UntVO ist (Art. 1 Abs. 2 EG-UntVO).

      c) Zeitlicher Anwendungsbereich: Verfahrensbeginn oder Unterhaltszeitraum

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