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Besonderes Verwaltungsrecht


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von Verwaltungszwecken dienen[44]. Jegliche staatliche Ausgabe bedarf der Haushaltsermächtigung. Subventionen unterliegen darüber hinaus der (nationalen, supra- und internationalen) Subventionsrechtsordnung, staatliche Aufträge dem Vergaberecht. Bei allen Staatsausgaben ist das übergeordnete Staatsziel aus Art. 109 Abs. 2 GG, auch in seiner durch die Föderalismusreform II modifizierten Fassung, zu beachten. Mit seiner begrenzten Direktivkraft[45] werden so verfassungsrechtliche Vorgaben hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunkts der Verausgabung der Mittel geschaffen, während die zu verwirklichenden Sachprogramme Ergebnis des politischen Prozesses sind und folglich durch die Gesetzgebung bestimmt werden[46].

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      aa) Finanzierungszweck

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      bb) Lenkungszwecke – Abgaben als Instrumente von Verhaltenssteuerung

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      cc) Zweckabgaben

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