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Besonderes Verwaltungsrecht


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GG nach neuerer verfassungsrechtlicher Rechtsprechung verankerte gemeindefreundliche Aufgabenverteilungsprinzip ein ‚materiell verstandenes Prinzip‚ sein soll, dann muss es nicht nur die einzelne gesetzliche Sachregelung steuern, sondern, um seine Wirksamkeit zu sichern, ‚vorwirkend‚ auf die Programmstruktur der Gesetze selbst ausstrahlen. Dann aber sind die gesetzlichen Grundlagen des Satzungsrechts so zu gestalten, dass sich Satzungsgebung eigenständig entfalten kann, ohne fortlaufend in Gefahr zu stehen, gegen Schranken gesetzlich fixierter Detailregelungen zu verstoßen . Das bedingt eine modifizierte Fassung einiger vertrauter rechtsstaatlicher Dogmen, an erster Stelle des Bestimmtheitsgebotes.“[128] Dies soll nicht bedeuten, dass die Gewährung von Satzungsautonomie als solche durch die Gemeindeordnungen allein ausreicht, beliebige Grundrechtseingriffe durch Satzungen zu rechtfertigen. Die h.M. lehnt dies nach wie vor ab[129], während die Gegenmeinung mit beachtlichen Argumenten für eine stärkere Stellung der kommunalen Satzungsautonomie auch im Eingriffsbereich ficht[130]. Die Funktion des parlamentsbeschlossenen Gesetzes, im kommunalen Raum (rechtsstaatlich) notwendige Distanz und die Einbindung des Subgebiets in den gesamtstaatlichen Willen sicherzustellen, spricht für die überkommene Lehre[131]. Für den Bereich der Steuer- und Abgabenerhebung durch Gemeinden hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage gefordert[132]. Jenseits dieses auch hier nicht zu klärenden allgemeinen Problems, sind die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit der speziellen formell-gesetzlichen Eingriffsgrundlagen sachbereichsspezifisch festzulegen[133]. Es ist nicht einzusehen, warum die verschiedenen Sach- und Rechtsbereiche, die gemeindlicher Regelung offen stehen, hier gleichen Anforderungen unterfallen sollen. Das (kommunale) Baurecht mit seinem stark planungsrechtlichen Einschlag etwa mag von anderen Gesetzmäßigkeiten geprägt sein als das klassisches Eingriffsrecht darstellende kommunale Steuer- und Abgabenrecht. Nur durch die Berücksichtigung sachbereichsspezifischer Besonderheiten kann der Gemeinde ein angemessener Gestaltungsspielraum durch ihre Satzunggebung erhalten bleiben. Andernfalls müssten sich sämtliche Regelungsbereiche an demjenigen Bereich, der die stärkste Determination durch die formell-gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erfordert, ausrichten.

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      Zu berücksichtigen ist ferner das Rückwirkungsverbot, wonach mit Rückwirkung ausgestattete Gesetzesänderungen erhöhten verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen unterliegen.