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Besonderes Verwaltungsrecht


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und Zwecksteuern, wie in der Ökosteuerreform, sind sachliche Zusammenhänge oft schwer zu begründen: Die Allgemeinheit aller energieverbrauchenden Bürger ist nicht deckungsgleich mit den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern; daraus ergeben sich nicht zu rechtfertigende Asymmetrien zwischen Be- und Entlastung. Demgegenüber dürfte die Äquivalenzbeziehung zur Straßennutzung bei der Mineralölsteuer den entwickelten Kriterien weitgehend standhalten.

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      Elftes Kapitel Haushalts- und Abgabenrecht§ 67 Abgabenrecht › B. Abgabentypologie und verfassungsrechtliche Vorgaben für die Abgabenerhebung

B. Abgabentypologie und verfassungsrechtliche Vorgaben für die Abgabenerhebung

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