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Besonderes Verwaltungsrecht


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bewilligten, waren diese ihrerseits streng an Ausgabenzwecke geknüpft[14]. Ein einheitlicher, allgemein auf die Deckung der Staatsausgaben gerichteter Staatshaushalt existierte auch auf dieser Ebene nicht.

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      Entsprechendes galt auf Reichsebene, zunächst im Norddeutschen Bund, später im Deutschen Reich von 1871. Auch hier hatte der Reichstag das Recht zur Ausgabenbewilligung. Haushaltsaufstellung und Haushaltsvollzug entzogen sich demgegenüber, ebenso wie die inhaltliche Haushaltskontrolle, der parlamentarischen Regelung und Kontrolle.

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      In der Zeit des Konstitutionalismus wurde die Finanzautonomie der Städte zunächst wieder ausgedehnt, so durch die Stein‘sche Städteordnung von 1808, die der Wiederherstellung der städtischen Selbstverwaltung diente. Erneut wurde die Finanzautonomie darauf jedoch durch zunehmende Genehmigungserfordernisse für die Erhebung kommunaler Steuern, für die Kreditaufnahme und für Grundstücksgeschäfte beschränkt. Auch erhielten die staatlichen Aufsichtsbehörden schon bald wieder die Befugnis, die städtischen Haushaltspläne zu prüfen. Die Vorbehalte und Befugnisse wurden im Laufe der Zeit auf die Landgemeinden und Gemeindeverbände ausgedehnt. Vorrangiges Ziel der Regelungen war es, die kommunalen Ausgaben zu begrenzen. In der Sache bedeuteten sie freilich eine weitgehende Unterstellung der kommunalen Haushaltswirtschaft unter staatliche Kontrolle.

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