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Besonderes Verwaltungsrecht


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richtig lesen und verstehen, 42016; Henning Tappe, Das Haushaltsgesetz als Zeitgesetz, 2008; Wolfgang Veldboer/Mario Bruns/Christoph Eckert (Hg.), Praxishandbuch Kämmerei, 2011. Zur kommunalen Ebene ferner die Zeitschriften „Der Gemeindehaushalt“ und „Zeitschrift für Kommunalfinanzen“ (ZKF).

      Elftes Kapitel Haushalts- und Abgabenrecht§ 66 Haushaltsrecht › A. Grundlagen

A. Grundlagen

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      Das Haushaltsrecht bildet den rechtlichen Rahmen der Haushaltswirtschaft (im engeren Sinne) der juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Als Haushaltswirtschaft bezeichnet man die Gesamtheit der unmittelbar auf die Einnahmen und Ausgaben des Staates bezogenen Vorgänge, soweit sie eigenständiger haushaltspolitischer Entscheidung unterliegen. Der Sachzusammenhang, in dem der Vorgang steht (Bedarfsdeckung, Konjunkturstabilisierung etc.), ist unerheblich. Zur Haushaltswirtschaft gehören insbesondere das gesamte Haushaltswesen von der Aufstellung über die Verabschiedung bis zum Vollzug des Haushalts, das Kassen- und das Rechnungswesen wie auch die Vermögens- und die Schuldenverwaltung.

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      Zentrales Regelungsmittel der Haushaltswirtschaft ist der durch Haushaltsgesetz festgestellte Haushaltsplan. Er besteht aus dem Gesamtplan und den Einzelplänen, die die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs, zumeist für den Bereich eines Ressorts (Ministeriums), enthalten und die in Kapitel und Titel eingeteilt sind (Rn. 198 f.). Soweit auf Grundlage der jüngeren rechtlichen Entwicklungen (Rn. 19 ff.) dem doppischen Rechnungswesen gefolgt wird (anstelle der Kameralistik) oder auch Produkthaushalte aufgestellt werden (anstelle von Titelhaushalten), ergeben sich im Einzelnen Abweichungen (Rn. 200 f.); an der grundsätzlichen finanzverfassungsrechtlichen Einordnung ändert sich hierdurch aber nichts.

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      Haushaltsrecht und (sachrechtliches) Verwaltungsrecht stehen in einem Wechselverhältnis, das wesentlich von dem Befund geprägt ist, dass das Sachrecht außenwirksam wird, während der Haushaltsplan nur Rechte und Pflichten im organschaftlichen Innenverhältnis begründet. So ist das Sachrecht im Außenverhältnis zum Bürger leitend. Insbesondere steht ein fehlender Haushaltstitel einem sachrechtlich begründeten Anspruch des Bürgers nicht entgegen. Soweit das Sachrecht demgegenüber Entscheidungsräume belässt (Ermessen), können die haushaltsplanerischen Zwecksetzungen und Grenzen stärker in den Vordergrund rücken. Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns hängt aber auch hier davon ab, dass dieses Handeln mit den im Außenrechtsverhältnis anzulegenden Rechtsmaßstäben vereinbar ist, so mit dem Gleichheitsgrundsatz (zum Ganzen Rn. 87 ff.).

II. Historische Entwicklung

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