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Besonderes Verwaltungsrecht


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knüpften die von den Ländern nach dem Ende des 2. Weltkriegs in den Gemeinde- und Kreisordnungen erlassenen Vorschriften über die kommunale Haushaltswirtschaft an. Die Bestimmungen, die weiterhin zahlreiche Genehmigungsvorbehalte zugunsten der staatlichen Behörden enthalten, blieben in ihrer Grundstruktur unverändert, als das Gemeindehaushaltsrecht nach 1969 an das reformierte staatliche Haushaltsrecht angepasst wurde.

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      Komplementär zu Leistungsorientierung und dezentraler Verwaltung und Mittelbewirtschaftung soll, viertens, ein neuartiges Vollzugscontrolling stehen, sowohl im Verhältnis zwischen Parlament und Regierung als auch innerhalb der Exekutive. Der verantwortliche Umgang mit den Leistungsaufträgen und insbesondere mit der zugewiesenen Budgetautonomie soll dabei durch ausgefeilte Kennzahlenerfassungen über Kosten und Leistungen (Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)) und ein entsprechendes Berichtswesen sichergestellt werden. Gegebenenfalls soll es auf dieser Grundlage zu Nachsteuerungen kommen können (Qualitätsmanagement).

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III. Rechtsquellen des geltenden Haushaltsrechts

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