Tobias Weber

Kommunalrecht Bayern


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rel="nofollow" href="#ulink_a41f4876-8743-5b1f-9c98-9148639d4370">V.Zuständigkeiten von Landkreis und Bezirk als überörtlichen kommunalen Gebietskörperschaften

       VI.Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinde bei Beeinträchtigungen der kommunalen Selbstverwaltung

       1.Vorgehen gegen ein (formelles) Bundesgesetz

       2.Vorgehen gegen ein (formelles) Landesgesetz

       3.Vorgehen gegen eine untergesetzliche Satzung/Verordnung

       4.Vorgehen gegen eine Einzelfallentscheidung (Verwaltungsakt, Art. 35 BayVwVfG)

       3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften

       A.Gesetzliche Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis

       I.Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (am Beispiel der Gemeinde)

       1.Pflichtaufgaben

       2.Sollaufgaben

       II.Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises

       III.Klausurrelevante Auswirkungen der Differenzierung nach Wirkungskreisen

       B.Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen

       I.Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinde

       II.Aufgaben der Großen Kreisstadt (Art. 9 Abs. 2 GO, GrKrV)

       III.Aufgaben der kreisfreien Stadt (Art. 9 Abs. 1 GO)

       IV.Aufgabendifferenzierung bei Landkreisen und Bezirken

       V.Übungsfall Nr. 1

       4. Teil Organe der Gemeinde und deren Aufgaben

       A.Der erste Bürgermeister

       I.Rechtsstellung und Begrifflichkeiten

       II.Aufgaben des ersten Bürgermeisters

       1.Laufende Angelegenheiten

       2.Übertragung weiterer Angelegenheiten

       3.Dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte

       4.Ratsvorsitzender und Vollzugsorgan der Ratsbeschlüsse

       5.Hausrecht und Dienstaufsicht

       III.Außenvertretungsrecht

       B.Der Gemeinderat

       I.Zusammensetzung des Gemeinderats

       II.Aufgaben des Gemeinderats

       III.Rechtsstellung ehrenamtlicher und berufsmäßiger Gemeinderatsmitglieder

       IV.Ausschüsse

       V.Der Begriff der Fraktionen und dessen Relevanz

       VI.Übungsfall Nr. 2

       C.