Tobias Weber

Kommunalrecht Bayern


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_8785c24b-fde8-5f66-a2b6-f35412de9128">Die fachaufsichtlichen Aufsichtsmittel

       1.Informationsrecht, Art. 116 Abs. 1 S. 1 GO

       2.Weisungsrecht, Art. 116 Abs. 1 S. 2 GO

       3.Ersatzvornahme, Art. 116 Abs. 1 S. 3, 116 Abs. 2 S. 1 GO

       III.Rechtsschutz der Gemeinde gegen fachaufsichtliche Maßnahmen

       1.Rechtsnatur der fachaufsichtlichen Weisung

       2.Statthafte Klageart und Klagebefugnis

       3.Begründetheit einer Klage gegen einen aufsichtlichen Rechtsakt

       E.Exkurs: Rechtsschutz des Bürgers bei aufsichtlichem Handeln

       F.Übungsfall Nr. 5

       8. Teil Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

       A.Elemente unmittelbarer Demokratie in Bayern

       B.Formelle Voraussetzungen für die Zulassung eines Bürgerentscheids

       I.Antrag, Bestimmtheit der Fragen, Begründung

       II.Unterzeichner, Vertreter des Begehrens, Quorum

       C.Materielle Voraussetzungen für die Zulassung eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheides

       D.Umfang der gemeindlichen Prüfung nach Art. 18a Abs. 8 GO

       E.Rechtsfolgen eines zulässigen Bürgerbegehrens

       F.Der Rechtsschutz auf Zulassung eines abgelehnten Antrages auf Bürgerbegehren/Bürgerentscheid

       I.Allgemeines

       II.Übungsfall Nr. 6

       9. Teil Kommunale Zusammenarbeit

       A.Gesetzliche Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit nach dem KommZG und der VGemO

       B.Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen, Zweckverbände

       C.Die Verwaltungsgemeinschaft

       I.Allgemeines

       II.Aufgabendifferenzierung bei der Verwaltungsgemeinschaft

       III.Organe der Verwaltungsgemeinschaft

       IV.Aufsicht bei der Verwaltungsgemeinschaft

       Sachverzeichnis

      Tipps vom Lerncoach

      Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?

      Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.

      Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.

      Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.

      Wie lernen Menschen?

      Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.