Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


Скачать книгу

der Täter ihm den Besitz entziehen möchte. Strittig ist aber, ob der Einsatz von qualifizierten Nötigungsmitteln gegen einen Tatbeteiligten, den der Täter irrtümlich für einen Verfolger hält, zur Vollendung des § 252 StGB führen kann. Stellt man wie hier auf die subjektive Sicht des Täters ab, ist dies zu bejahen.[284] Nach a.A. soll es in diesem Fall einer nicht einmal „potentiell schutzbereiten Person“ an einem raubähnlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Nötigung und Gewahrsamssicherung fehlen, da objektiv Restitutionschancen des Diebstahlsopfers nicht beeinträchtigt werden, sodass nur ein Versuch gegeben ist.[285] Dies ist folgerichtig, wenn mit einer Mindermeinung davon ausgegangen wird, dass objektiv eine Restitutionschance des Diebstahlsopfers bestehen muss, weil § 252 StGB dem verlängerten Eigentumsschutz dient.[286]

      60

      61

e) Subjektiver Tatbestand

      62

      63

      64

      Die Absicht muss sich dabei auf die Erhaltung des Besitzes beziehen und nicht auf den Besitz als solchen, der nur ein objektives Tatbestandsmerkmal der Vortat darstellt und der daher nur vom Diebstahlsvorsatz (des Vortäters) umfasst sein muss. Ein tatsächlicher Erfolg der Besitzerhaltung ist nicht notwendig. Damit kann eine Selbstbesitzerhaltungsabsicht auch dann bejaht werden, wenn der Täter nicht Gewahrsam an der Sache hat, sofern er jedenfalls meint, diesen zu haben. Wenn der Täter dagegen meint, keinen (Mit-)Gewahrsam an der Sache zu haben, dann kann schon denklogisch keine Selbstbesitzerhaltungsabsicht gegeben sein.

      65

      66

      67

      68