Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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zu dem verdrängenden Tatbestand tritt. Je nach Fallkonstellation soll § 240 StGB in Tateinheit mit § 249 StGB oder mit § 252 StGB stehen (siehe bereits → BT Bd. 5: Wittig, § 30 Rn. 151). Um zum Ausdruck zu bringen, dass der Täter nach Vollendung des § 249 StGB bzw. vor Begehung des § 252 StGB eine zweite Nötigungshandlung vorgenommen hat, ist dies richtigerweise zu bejahen.[369]

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II. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)

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2. Grundfragen

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      § 316a Abs. 1 StGB enthält den Grundtatbestand, § 316a Abs. 2 StGB eine Strafrahmensenkung für (unbenannte) minder schwere Fälle und § 316a Abs. 3 StGB seit dem 6. StrRG (Rn. 20) eine Erfolgsqualifikation.

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