Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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Angriff muss zu einem Zeitpunkt verübt werden, an dem das Opfer (schon oder noch) Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer ist.[509] Bei dieser zeitlichen Verknüpfung handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Koinzidenzprinzips gemäß § 8 S. 1 StGB.[510] Vor Beginn der Führereigenschaft verübte Angriffe unterfallen zunächst nicht dem § 316a StGB.[511] Nicht erforderlich ist aber, dass das Opfer schon bei Beginn des Angriffs Führer des Kraftfahrzeugs oder Mitfahrer ist.[512] Wird das Opfer zum Fahrtantritt gezwungen, kann ein fortdauernder Angriff[513] oder ein wiederholter Angriff[514] vorliegen. Dann werden aber besondere Anforderungen an das Ausnutzen gestellt (Rn. 132).

e) Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (Tatsituation)

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