Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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Lösungsansätze vertreten. Beyer[554] beschränkt § 316a StGB auf von außen kommende Angriffe, was z.B. Angriffe auf Taxifahrer durch Fahrgäste schutzlos stellen würde.[555] Eine andere Restriktionsmöglichkeit besteht darin, den Verkehrsschutzaspekt des § 316a StGB stärker zu betonen. Nach Duttge/Nolden sollen nur Angriffe im fließenden Straßenverkehr relevant sein, bei denen der Täter die Bewegungsvorgänge eines Fahrzeugs ausnutzt und infolgedessen genuin straßenverkehrsbedingte (Unfall-)Gefahren für die Allgemeinheit (sic!) schafft.[556] Es wird kritisiert, der BGH stelle lediglich auf die erhöhte Gefährdung des Führers bzw. Mitfahrers, nicht aber auf die spezifische Gefährdung des Verkehrs ab.[557] Danach erfasse § 316a StGB nur Angriffe im fließenden, nicht aber im ruhenden Verkehr. Baur[558] lässt hingegen auch eine Unfallgefahr für den Fahrzeugführer ausreichen, da auch dieser Teil der zu schützenden Allgemeinheit der Straßenverkehrsteilnehmer sei. Für ihn handelt es sich bei § 316a StGB um ein gemeingefährliches Delikt in Gestalt eines abstrakten Gefährdungsdelikts.[559] Die stets erforderliche Gemeingefahr sei bei Angriffen im fließenden Verkehr zu vermuten, im Übrigen zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, aber sorgfältig zu prüfen.[560] Auch Sowada[561] weist auf die doppelte Schutzrichtung des § 316a StGB hin. Aus § 316a StGB seien alle Tatverläufe auszuscheiden, mit denen typischerweise keine nennenswerte Erhöhung von Unfallgefahren einhergeht. Die erforderliche „Verkehrstypizität“ fehle regelmäßig bei abgestelltem Motor, unabhängig davon, ob dieser aus verkehrsbedingten oder aus anderen Gründen abgestellt wurde.[562]

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f) Subjektiver Tatbestand

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