Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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Absicht), also neben einer gewaltlosen auch eine gewaltsame Wegnahme ins Auge gefasst hat.[591] Bei einem Motivbündel muss die Raubabsicht dominieren.[592]

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      In Abweichung von § 18 StGB ist wenigstens Leichtfertigkeit notwendig. Tötungsvorsatz führt gleichfalls zur Bejahung des § 316a StGB („wenigstens“).

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6. Sonstige Fragen

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b) Versuch, Vollendung und Beendigung

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