Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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      Mommsen, Römisches Strafrecht, S. 62, 750 f.

       [15]

      12 Taf. 8, 12; Gaius, 9, 2, 4, 1; Wieacker, Wenger-FS, S. 130.

       [16]

      D. 9, 2, 4, 1; einen weiteren Quellennachweis hierzu liefert Bar, Geschichte des Deutschen Strafrechts und der Strafrechtstheorien, 1882, S. 9 f.

       [17]

      Linsmayer, Der räuberische Diebstahl, S. 12.

       [18]

      Niederländer, Die Entwicklung des furtum und seine etymologischen Ableitungen, 1950, S. 215 ff.

       [19]

      Niederländer, Die Entwicklung des furtum und seine etymologischen Ableitungen, 1950, S. 218.

       [20]

      Anzumerken ist, dass gewisse Anforderungen an die Beweisbarkeit der Rechtmäßigkeit der Tötung gestellt wurden. So musste der Verletzte vor oder nach der Tötung einen Notruf erheben (endoplorare), um Rechtsgenossen herbeizurufen, die im Zweifelsfall als Zeugen auftreten, dazu ausf. Wieacker, Wenger-FS, S. 129 ff.

       [21]

      Lieberwirth, Stichwort „Diebstahl“, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. I, 2008, Sp. 1048.

       [22]

      Lieberwirth, Stichwort „Diebstahl“, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. I, 2008, Sp. 1048.

       [23]

      Haas, Maiwald-FS, S. 145, 156; Das Handhaftverfahren schrieb vor, dass der Betroffene unmittelbar nach der Tötung des Diebes ein Gerüft (Hilfeschrei) erheben musste. Daraufhin herbeieilende Rechtsgenossen (Schreimannen) sollten später durch Eid die Rechtmäßigkeit der Tötung vor Gericht bestätigen, ausf. hierzu Albrecht, Das Festnahmerecht Jedermanns nach § 127 Abs. 1 StPO, 1970, S. 20.

       [24]

      Albrecht, Das Festnahmerecht Jedermanns nach § 127 Abs. 1 StPO, 1970, S. 21.

       [25]

      Belegstellen hierzu finden sich bei Wilda, Das Strafrecht der Germanen, 1842, S. 890, Fn. 3, 4, 5; Niederländer, Die Entwicklung des furtum und seine etymologischen Ableitungen, 1950, S. 220, Fn. 131.

       [26]

      Haas, Maiwald-FS, S. 145, 156.

       [27]

      Albrecht, Das Festnahmerecht Jedermanns nach § 127 Abs. 1 StPO, 1970, S. 21, 23. In einer altwestphälischen Gerichtsordnung heißt es zur Aussagekraft der Handhaftigkeit (vgl. Wigand, Das Femgericht Westfalens, 1893, S. 406.): „Man spricht, man soll Niemaand ohne Urtheil tödten; das ist wahr, es sind aber Sachen, die von Natur ihr Urtheil eingeschlossen in sich tragen, als habende Hand, gichtiger Mund und blickender Schein.“

       [28]

      Als Vorbild für die CCC diente die Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung (Bambergensis) von 1507. Viele Vorschriften innerhalb der CCC wurden fast wortidentisch übernommen, s. hierzu Geppert, Jura 2015, 143, 145 f.

       [29]

      Geppert, Jura 2015, 143, 143.

       [30]

      Geppert, Jura 2015, 143, 143, 150.

       [31]

      Albrecht, Das Festnahmerecht Jedermanns nach § 127 Abs. 1 StPO, 1970, S. 35.

       [32]

      Heimlicher und offener Diebstahl wurden in die Kategorie des einfachen Diebstahls gefasst, wobei nochmals zwischen kleinem und großem Diebstahl unterschieden wurde. Diese Differenzierung war für die Strafe von Relevanz, s. Lieberwirth, Stichwort „Diebstahl“, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. I, 2008, Sp. 1048.

       [33]

      Kohlheyer, Rechtsgedanke des § 252 StGB, S. 38 f.; Klien, Revision der Grundsätze über das Verbrechen des Diebstahls, 1807, S. 486 stellte dazu fest: „[…] die Strafe des gefährlichen Diebstahls und Raubes [hängt] nicht von dem Wesen dieses oder jenes Verbrechens an sich betrachtet, sondern vielmehr davon ab, ob den einen oder dem anderen viel oder wenig Gewalt verübt, ob jener oder dieser durch eine Rotte oder einzelne Personen unternommen worden ist.“

       [34]

      Feuerbach, Lehrbuch, 1847, S. 572.

       [35]

      Kohlheyer, Rechtsgedanke des § 252 StGB, S. 39.

       [36]

      Klien, Revision der Grundsätze über das Verbrechen des Diebstahls, 1807, S. 486.

       [37]

      Klien, Revision der Grundsätze über das Verbrechen des Diebstahls, 1807, S. 486.

       [38]

      Lask, Das Verbrechen des räuberischen Diebstahls, S. 27, 29; weitere gedankliche Vorarbeiten finden sich insb. bei Tittmann, Handbuch der Strafrechtswissenschaft und der deutschen Strafgesetzeskunde, 2. Bd., 1823, S. 435 ff.

       [39]

      Albrecht, Das Festnahmerecht Jedermanns nach § 127 Abs. 1 StPO, 1970, S. 38.

       [40]

      Kohlheyer, Rechtsgedanke des § 252 StGB, S. 38.

       [41]

      Rüping/Jerouschek, Grundriss, Rn. 219.

       [42]