Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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      Raub und Erpressung konnten nach der damaligen Fassung des RStGB max. mit lebenslangem Zuchthaus bestraft werden. Das Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens ermöglichte neben der Todesstrafe auch eine Verurteilung zu lebenslangem oder zeitlich begrenztem Zuchthaus, vgl. Gruchmann, Justiz im Dritten Reich 1933-1940, 2009, S. 897 f.

       [74]

      Gruchmann, Justiz im Dritten Reich 1933-1940, 2009, S. 898; Zieschang, Weitzel-FS, S. 705, 708.

       [75]

      Werle, Justiz-Strafrecht und Verbrechensbekämpfung im Dritten Reich, 1989, S. 200. Die Unterzeichnung in Berchtesgaden unterstreicht die Eile, mit der das Gesetzgebungsvorhaben abgeschlossen werden sollte.

       [76]

      Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass Hitler hier noch formal das Gesetzgebungsverfahren bemühte. Dies sollte sich nach Kriegsbeginn ändern, s. dazu Große, NStZ 1993, 525, 526.

       [77]

      RGBl. I, S. 651.

       [78]

      Grünauer, Das Verbrechen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, S. 1; Hintergrund bildete der Umstand, dass das Gesetz in dieser Form auch in Österreich gelten konnte.

       [79]

      v. Gemmingen, DStrR 1939, 6, 8, Fn. 8.

       [80]

      Fischer, Jura 2000, 433, 434; Rückschlüsse über gesetzgeberische Motive und Absichten der Vorschrift lassen sich aus anderen Quellen erschließen. Hinzuweisen ist auf die Vorb. der Schriftleitung der Zeitschrift „Deutsches Strafrecht“ zu einem von v. Gemmingen verfassten Aufsatz „Über Grundgedanken und Tragweite des Autofallengesetzes“ (DStrR 1939, 1) sowie auf einen Aufsatz Freislers unter dem Titel „Gedanken zum Gesetz gegen das räuberische Stellen von Autofallen“ (DJ 1939, 34).

       [81]

      Die Brüder Walter und Max Götze wurden am 24.6.1938 vom Sondergericht II des LG Berlin zum Tode verurteilt.

       [82]

      Gesetz gegen erpresserischen Kindesraub vom 22.6.1936 (RGBl. I, S. 493).

       [83]

      Näheres dazu bei Werle, Justiz-Strafrecht und Verbrechensbekämpfung im Dritten Reich, 1989, S. 194 f.

       [84]

      Meurer-Meichsner, Untersuchungen zum Gelegenheitsgesetz, S. 23; Hübsch, Der Begriff des Angriffs, S. 23.

       [85]

      Schriftleitung, DStR 1939, 1, 4.

       [86]

      Vgl. auch Zieschang, Weitzel-FS, S. 705, 709.

       [87]

      Fischer, Jura 2000, 433, 434.

       [88]

      Meurer-Meichsner, Untersuchungen zum Gelegenheitsgesetz, S. 23; Hübsch, Der Begriff des Angriffs, S. 23.

       [89]

      Fischer, Jura 2000, 433, 434.

       [90]

      Werle, Justiz-Strafrecht und Verbrechensbekämpfung im Dritten Reich, 1989, S. 201.

       [91]

      Gruchmann, Justiz im Dritten Reich 1933-1940, 2009, S. 898.

       [92]

      Meurer-Meichsner, Untersuchungen zum Gelegenheitsgesetz, S. 23; Hübsch, Der Begriff des Angriffs, S. 25; Zieschang, Weitzel-FS, S. 705, 709.

       [93]

      Große, NStZ 1993, 525, 526.

       [94]

      Fischer, Jura 2000, 433, 435; dazu auch v. Gemmingen, DStR 1939, 6, 22.

       [95]

      Meurer-Meichsner, Untersuchungen zum Gelegenheitsgesetz, S. 23; Hübsch, Der Begriff des Angriffs, S. 27.

       [96]

      RGSt 73, 71.

       [97]

      Große, NStZ 1993, 525, 526.

       [98]

      Meurer-Meichsner, Untersuchungen zum Gelegenheitsgesetz, S. 23; Hübsch, Der Begriff des Angriffs, S. 29 f.

       [99]

      Kontrollratsgesetz Nr. 55 – Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Strafrechts – vom 20.6.1947 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1947, S. 284).

       [100]

      Hübsch, Der Begriff des Angriffs, S. 22; Rusam, Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer, S. 1.

       [101]

      BGBl. I, S. 832.

       [102]

      Meurer-Meichsner, Untersuchungen zum Gelegenheitsgesetz, S. 36 f.

       [103]

      Vgl. z.B. den Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen, BT-Drs. I/3774, S. 6; krit. hierzu z.B. Rusam, Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer, S. 2.

       [104]

      Hübsch, Der Begriff des Angriffs, S. 25.