Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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20) umstritten. Bis dahin war § 316a StGB ein echtes Unternehmensdelikt (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB), mit der Folge, dass Versuch und Vollendung gleichgestellt waren. Nach dem 6. StrRG wurde die Tatmodalität des „Unternehmens“ des Angriffs durch die des „Verübens“ des Angriffs ersetzt.[399] Damit sollte die Vollendungsstrafbarkeit hinausgeschoben werden;[400] ein Angriffsversuch reicht hierfür nun nicht mehr aus. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit einer tätigen Reue gemäß § 316a Abs. 2 StGB a.F. als überflüssig im Hinblick auf die Rücktrittsregeln des § 24 StGB gestrichen.[401] Die von der Literatur aus dieser Umgestaltung gezogenen Schlussfolgerungen sind uneinheitlich. Sie reichen von der Einordnung als unechtes Unternehmensdelikt über ein Tätigkeitsdelikt mit überschießender Innentendenz bis hin zu einem Erfolgsdelikt.[402] Nach einer Ansicht handelt es sich nunmehr zwar nicht um ein formales, aber um ein unechtes Unternehmensdelikt.[403] Dafür spricht der Wortlaut („einen Angriff verübt“), der nahelegt, dass auch Versuchshandlungen als tatbestandlicher Angriff gedeutet werden können. Dagegen kann allerdings eingewandt werden, dass auch ein Versuch des § 316a StGB nach den allgemeinen Regeln des § 23 Abs. 1 StGB möglich ist. Zudem vermag die Bezeichnung als „unechtes Unternehmensdelikt“ letztlich nichts über die Deliktsstruktur auszusagen.[404] Nach a.A. handelt es sich nunmehr um ein Erfolgsdelikt mit überschießender Innentendenz.[405] Der Erfolg könnte in dem tatsächlich verübten (nicht unbedingt gelungenen) Angriff gesehen werden. Dem ist jedenfalls dann nicht zuzustimmen, wenn man unter Erfolgsdelikten solche Delikte versteht, bei denen der Erfolg in einer von der Täterhandlung räumlich und zeitlich getrennten Verletzungs- oder Gefährdungswirkung liegt.[406] Die Ansicht, die § 316a StGB als Erfolgsdelikt ansieht, vermischt Tathandlung und -erfolg; eine tatsächliche Beeinträchtigung von Leib, Leben, Entschlussfreiheit oder dem Straßenverkehr bzw. eine konkrete Gefahr für diese Schutzgüter ist gerade nicht erforderlich.[407]

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4. Voraussetzungen des § 316a StGB

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      Der objektive Tatbestand des § 316a StGB setzt voraus, dass der Täter einen Angriff auf Leib, Leben oder (Willens-)Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Subjektiv muss neben Vorsatz die Absicht i.S.e. überschießenden Innentendenz vorliegen, einen (qualifizierten) Raub, (qualifizierten) räuberischen Diebstahl oder eine (qualifizierte) räuberische Erpressung (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) zu begehen.

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c) Verüben eines Angriffs auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit (Tathandlung)

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